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Außerdem können durch bezirks- oder ortspolizeiliche Vorschriften weitere Bestimmungen
über den Verkehr mit Milch getroffen werden insbesondere über den Mindestgehalt an Fett
beziehungsweise Trockensubstanz, sowie das spezifische Gewicht der Vollmilch und der Mager-
milch, über die Gewinnung der sogenannten Kur- und Kindermilch, über die Ausdehnung der
vorstehenden Vorschriften auf den Verkehr mit Ziegenmilch 2c.
Karlsruhe, den 10. Mai 1902.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Vdt. Hildebrandt.
Verordnung.
(Vom 15. Mai 1902.)
Die Ergänzung der Brückenordnungen für die Schiffbrücken bei Maxau und Speyer betreffend.
Im Einverständniß mit dem Großherzoglichen Ministerium des Großherzoglichen Hauses
und der auswärtigen Angelegenheiten wird auf Grund einer Vereinbarung mit der Königlich
bayerischen Regierung der Pfalz verordnet, was folgt:
1. Dem § 7 der mit Verordnung des ehemaligen Handelsministeriums vom 25. Oktober
1865 (Centralverordnungsblatt Nr. XXX Seite 186) erlassenen Brückenordnung für die
Schiffbrücke bei Maxau wird als Absatz 2 folgende Bestimmung beigefügt:
„Radfahrer haben bei den Landständern der Schiffbrücke abzusteigen und das Fahrrad
über die Brücke zu schieben, sobald sich ein Zug auf der Brücke befindet oder im
Anfahren nach der Brücke begriffen ist.“
2. Dem §# 7 der Verordnung des ehemaligen Handelsministeriums vom 30. Jannar 1874,
die Erlassung einer Brückenordnung für die Eisenbahnschiffbrücke bei Speyer betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XI Seite 117), wird als Absatz 3 folgende Bestimmung
beigefügt:
„Radfahrer haben bei den Landständern der Schiffbrücke abzusteigen und das Fahrrad
über die Brücke zu schieben, sobald sich ein Zug auf der Brücke befindet oder im
Anfahren nach der Brücke begriffen ist, und sobald die Brückenschranken wegen
Annäherung eines Zuges geschlossen sind."
Karlsruhe, den 15. Mai 1902.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Vdt. Dr. Paul.