Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

106 XV. 
6. Vorstehende Vorschriften treten mit dem 1. Juni d. J. in Wirksamkeit. 
Hinsichtlich der bereits in der Anstalt untergebrachten Kranken verbleibt es bei den 
erfolgten Bestimmungen über die Erhebung der Verpflegungskosten, soweit sich nicht bei 
Prüfung der Verhältnisse der einzelnen Kranken Anlaß zu einer anderweiten Regelung ergibt. 
Jedoch ist in allen Fällen für die Verpflegung in erster Klasse mindestens der Betrag 
von jährlich 1000 A zu erheben. 
Karlsruhe, den 20. Mai 1902. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenlel. 
Vdt Dr. Horstmann. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in LKarlsruye.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.