Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XVI. 109 
84. 
Händler mit Pferden und Rindvieh, welche ihren Wohnsitz außerhalb des Großherzogthums 
haben, innerhalb desselben aber Geschäfte betreiben, sind hinsichtlich jeder Erwerbung oder 
Veräußerung im Großherzogthum zur Führung eines Verzeichnisses nach den 88 1 bis 3 
gleichfalls verpflichtet. Dieselben haben bei Ausübung ihres Gewerbes im Großherzogthum 
das Verzeichniß über die Erwerbungen und Veräußerungen des letzten Jahres mit sich zu 
führen. Außerdem haben diese Händler, wenn sie Märkte besuchen, am Schlusse des Marktes 
der Ortspolizeibehörde mitzutheilen, an welche Personen und wie viel Stück Pferde und Rind- 
vieh sie veräußert haben. 
§ 5. 
Das nach den 8§8 1 bis 4 zu führende Verzeichniß ist mindestens ein Jahr lang aufzu- 
bewahren und auf Verlangen jederzeit den Polizeibehörden und den von ihnen damit betrauten 
Organen, sowie den beamteten Thierärzten zum Zwecke der Kontrole vorzulegen. 
Karlsruhe, den 22. Mai 1902. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Vdt. Franz. 
*s 
Druck un Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruye.
	        
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