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andere Absender als die herstellenden Fabriken kann von der Bescheinigung eines von der Eisenbahn
anerkannten Chemikers abgesehen werden, wenn der Absender auf dem Frachtbrief erklärt, daß die
Sprengladungen einer geprüften und bescheinigten Lieferung entstammen. Auf Erfordern ist dies
glaubhaft nachzuweisen.
(e) Bei den Patronen für Handfeuerwaffen der Ziffer 6 hat der Absender im Fracht-
brief eine Erklärung zu unterzeichnen, in der auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, der Siegel-
marke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten:
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbriefe gehörige, mit dem
Zeichen . verschlossene Sendung in Beschaffenheit und Verpackung den in der Anlage C
zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Ib für Patronen für Handfeuerwaffen getroffenen
Vorschriften entspricht.“
6) Bei geladener Geschützmunition der Ziffer 7 ist eine durch einen von der Eisen-
bahn anerkannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung beizufügen, daß die in der Munition befind-
lichen Spreng= oder Schießmittel von guter Beschaffenheit und Lagerbeständigkeit sind, daß sie in
den Geschossen und Hülsen sicher festgelegt sind, und daß die Verpackung der Munition den in
Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Ib zu 7 Abs. (a) bis (5) getroffenen Vorschriften
entspricht. Außerdem muß ein vom Fabrikanten ausgestelltes, amtlich beglaubigtes Ursprungszeugnis
beigefügt werden.
(e6) Bei Signalfeuerwerk der Ziffer 8 muß auf dem Frachtbriefe vom Absender bescheinigt
sein, daß Art und Verpackung der Sendung den Vorschriften in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung unter Ib entspricht.
D.
Beförderungsmittel.
(1) Zur Beförderung aller Munitionsgegenstände müssen bedeckte Güterwagen ver-
wendet werden.
(5) Für Geschützmunition (Ziffer 7) und Signalfeuerwerk (Ziffer 8) gelten die Vor-
schriften unter Ia D für die Sprengmittel der 3. Gruppe.
E.
Verladung.
ü)Die Zündungen der Ziffer 4 dürfen nicht mit Sprengstoffen unter la und nicht
mit Geschützmunition oder mit Signalfeuerwerk (Ib Ziffer 7 und 8) in denselben Wagen
verladen werden.
(i) Für die Verladung geladener Geschützmunition (Ziffer 7) und von Signal-
feuerwerk (Ziffer 8) gelten die Vorschriften unter Ia E für die Sprengmittel der 3. Gruppe.
F.
Sonstige Vorschriften.
Bei der Beförderung von geladener Geschützmunition (Ziffer 7) und von Signal-
feuerwerk (Ziffer 8) sind die Vorsichtsmaßregeln unter laF bis K zu beachten.
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