Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

114 XVII. 
letzteren eine Ersatzwahl anordnen. Die Wahl hat innerhalb eines Monats nach erfolgter Benach- 
richtigung der vorschlagsberechtigten Handelskammern von der ergangenen Anordnung stattzufinden. 
Für die von den Handelskammern vorzunehmenden Wahlen ist Artikel 17 des Gesetzes 
vom 11. Dezember 1878 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 233) maßgebend. 
86. 
Die ernannten Handelsrichter und Stellvertreter werden vor dem Antritt ihres Amtes 
in der ersten Sitzung, in welcher sie mitzuwirken haben, von dem Vorsitzenden beeidigt; sie 
schwören, die Obliegenheiten ihres Amtes getreulich zu erfüllen. Im Uebrigen finden die 
Bestimmungen des § 51 Absatz 2 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
§ 7. 
Die Reihenfolge, in welcher die Handelsrichter an den Sitzungen Theil zu nehmen haben, 
und in der die Stellvertreter von dem Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen erforder- 
lichen Falles einzuberufen sind, wird vor Beginn und auf die Dauer eines Geschäftsjahres 
durch den Präsidenten des Landgerichts im Benehmen mit dem oder den Vorsitzenden einer 
Kammer für Handelssachen bestimmt. 
Die getroffene Anordnung kann im Laufe eines Geschäftsjahres geändert werden, wenn 
dies wegen dauernder Verhinderung einzelner Handelerichter erforderlich erscheint. 
88. 
Mehrere Kammern für Handelssachen desselben Gerichts stehen zu einander im gleichen 
Verhältniß wie mehrere Civilkammern. 
Die Vertheilung der Geschäfte erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts vor Beginn 
und für die Dauer eines Geschäftsjahres im Benehmen mit den Vorsitzenden einer Kammer 
für Handelssachen und vorbehaltlich der Genehmigung des Justizministeriums. 
Die getroffene Anordnung kann im Laufe eines Geschäftsjahres in gleicher Weise geändert 
werden, wenn dies wegen eingetretener Ueberlastung einer Kammer erforderlich wird. 
89. 
Den Handelsrichtern und Stellvertretern, welche nicht am Sitze der Kammern für Handels- 
sachen wohnen, wird an Reisekosten gewährt: 
1. bei Reisen, welche auf Eisenbahnen gemacht werden können, die Fahrpreise derselben 
für die erste Klasse; 
2. soweit solche Fahrgelegenheit nicht benützt werden kann, für jedes angefangene Kilo- 
meter des Hinwegs und des Rückwegs je 20 Pfennig. 
§ 10. 
Wir behalten Uns vor, einen Handelsrichter oder Stellvertreter auf dessen Ansuchen 
vom Amte zu entheben.
	        
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