118 XVIII.
83.
Den Inhabern von freien Wohnungen (Beamtengesetz § 26 Absatz 1 und 2) und von
Dienstwohnungen (Beamtengesetz § 26 Absatz 3) werden, sofern sie den Abtheilungen G—K
des Gehaltstarifs angehören, mit Wirkung vom 1. Januar 1902 bis auf Weiteres Dienst-
zulagen bewilligt.
Diese Dienstzulagen sind zu bemessen nach dem Unterschied zwischen dem bisherigen und
dem neuen Wohnungsgeld — gegebenenfalls unter Hinzurechnung der etwa nach § 2 gewährten
Ortszulage — und sollen hievon betragen:
60 % bei den Beamten der Abtheilung K
)
50% 5) » « » »
40% 11 7“ « » H
30% G□
Die hiernach berechneten Zulagen sind auf volle Mark, und zwar auf die nächsthöhere,
durch 10 theilbare Zahl aufzurunden.
84.
Haben Beamte in etatmäßiger Stellung fünfzehn Dienstjahre auf einer jetzt unter die
Abtheilung D des Gehaltstarifs fallenden Stelle vollendet, so wird ihnen bis auf Weiteres
das für die Abtheilung C des Gehaltstarifs vorgesehene Wohnungsgeld bewilligt, und zwar
vom ersten Tage des Kalendervierteljahres an, das auf die Vollendung der 15 Dienstjahre folgt.
86.
Die zur Bestreitung des durch gegenwärtiges Gesetz entstehenden Mehraufwands erforder-
lichen Mittel sind durch das Finanzgesetz bereit zu stellen.
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug beauftragt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 12. Juni 1902.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Uhl.
Buchenberger.