122 XIX.
Artikel 2.
Die genauen Festsetzungen hinsichtlich der Bahnführung bleiben gesonderter Verständigung
vorbehalten.
Es besteht jedoch schon jetzt Einverständniß darüber, daß die Bahn in der Nähe von
Haßloch mittelst einer festen Eisenbahnbrücke über den Main auf badisches Gebiet geführt
werden und oberhalb Bestenheid in den badischen Bahnhof Wertheim einmünden soll.
Bei Herstellung dieser Brücke ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die spätere Anbringung
eines Fußgängersteges ermöglicht ist.
Artikel 3.
Der Bahnbau wird von beiden Staaten hinsichtlich der auf ihr Gebiet treffenden Strecke
für eigene Rechnung übernommen.
Die Eisenbahnbrücke bei Haßloch wird von Bayern zur Ausführung gebracht. Der auf
badisches Gebiet entfallende hälftige Kostenantheil ist der bauführenden Regierung zu ersetzen.
Als Hoheitsgrenze wird die Mitte der Brücke festgesetzt.
Artikel 4.
Der Bau der ganzen Eisenbahnstrecke von Stadtprozelten bis Wertheim soll binnen vier
Jahren, von der Ratifikation dieses Vertrages an gerechnet, vollendet sein.
Artikel 5
Einer jeden Regierung verbleibt die volle Landeshoheit sammt der Ausübung der Justiz-
und Polizeigewalt in ihrem Staatsgebiete.
Artikel 6.
Für den Betrieb der Bahn sollen die Bestimmungen der Bahnordnung für die Neben-
eisenbahnen Deutschlands beziehungsweise, soweit die Bahn auf bayerischem Staatsgebiete liegt,
der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns maßgebend sein.
Artikel 7.
Die Nebenbahnen Miltenberg — Stadtprozelten und Stadtprozelten — Wertheim sollen
einheitlich betrieben werden und zwar durch die bayerische Staatseisenbahnverwaltung
Die Großherzoglich Badische Regierung überläßt zu diesem zwecke die auf ihrem Gebiete
zu erbauende Bahnstrecke vom Mainübergange bei Haßloch bis Wertheim sammt den zum
Betriebe nöthigen Gebäuden und Einrichtungen der Königlich Bayerischen Regierung zur
Benützung.
Die bayerische Staatseisenbahnverwaltung soll für die ersten fünf Betriebsjahre die
sämmtlichen Betriebseinnahmen beziehen, ohne der badischen Staatsbahnverwaltung eine Ver-
gütung zu leisten.