Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

122 XIX. 
Artikel 2. 
Die genauen Festsetzungen hinsichtlich der Bahnführung bleiben gesonderter Verständigung 
vorbehalten. 
Es besteht jedoch schon jetzt Einverständniß darüber, daß die Bahn in der Nähe von 
Haßloch mittelst einer festen Eisenbahnbrücke über den Main auf badisches Gebiet geführt 
werden und oberhalb Bestenheid in den badischen Bahnhof Wertheim einmünden soll. 
Bei Herstellung dieser Brücke ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die spätere Anbringung 
eines Fußgängersteges ermöglicht ist. 
Artikel 3. 
Der Bahnbau wird von beiden Staaten hinsichtlich der auf ihr Gebiet treffenden Strecke 
für eigene Rechnung übernommen. 
Die Eisenbahnbrücke bei Haßloch wird von Bayern zur Ausführung gebracht. Der auf 
badisches Gebiet entfallende hälftige Kostenantheil ist der bauführenden Regierung zu ersetzen. 
Als Hoheitsgrenze wird die Mitte der Brücke festgesetzt. 
Artikel 4. 
Der Bau der ganzen Eisenbahnstrecke von Stadtprozelten bis Wertheim soll binnen vier 
Jahren, von der Ratifikation dieses Vertrages an gerechnet, vollendet sein. 
Artikel 5 
Einer jeden Regierung verbleibt die volle Landeshoheit sammt der Ausübung der Justiz- 
und Polizeigewalt in ihrem Staatsgebiete. 
Artikel 6. 
Für den Betrieb der Bahn sollen die Bestimmungen der Bahnordnung für die Neben- 
eisenbahnen Deutschlands beziehungsweise, soweit die Bahn auf bayerischem Staatsgebiete liegt, 
der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns maßgebend sein. 
Artikel 7. 
Die Nebenbahnen Miltenberg — Stadtprozelten und Stadtprozelten — Wertheim sollen 
einheitlich betrieben werden und zwar durch die bayerische Staatseisenbahnverwaltung 
Die Großherzoglich Badische Regierung überläßt zu diesem zwecke die auf ihrem Gebiete 
zu erbauende Bahnstrecke vom Mainübergange bei Haßloch bis Wertheim sammt den zum 
Betriebe nöthigen Gebäuden und Einrichtungen der Königlich Bayerischen Regierung zur 
Benützung. 
Die bayerische Staatseisenbahnverwaltung soll für die ersten fünf Betriebsjahre die 
sämmtlichen Betriebseinnahmen beziehen, ohne der badischen Staatsbahnverwaltung eine Ver- 
gütung zu leisten. 
  
 
	        
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