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Auf der anderen Seite obliegt der bayerischen Staatseisenbahnverwaltung während des
genannten Zeitraums die Bestreitung aller Betriebsansgaben einschließlich der Aufwendungen
für die Unterhaltung der Bahnstrecke, der Gebäude und Einrichtungen.
In welcher Weise sich das gegenseitige Verhältniß nach Ablauf der erwähnten fünf-
jährigen Frist zu gestalten hat, wird späterer Vereinbarung vorbehalten.
Artikel 8.
Den beiderseitigen Betriebsverwaltungen bleibt es überlassen, Abmachungen darüber zu
treffen, ob und welche Theile des bayerischen Abfertigungsdienstes im Bahnhofe zu Wertheim
durch die badische Bahnbehörde gegen Vergütung besorgt werden sollen.
Artikel 9.
Die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt auf der ganzen Eisenbahnstrecke von Stadt-
prozelten bis Wertheim durch bayerisches Personal. Dasselbe wird, insoweit sich hienach seine
bahnpolizeilichen Befugnisse auf badisches Gebiet erstrecken sollen, von Seite der Großherzoglich
Badischen Staatsbehörden besonders verpflichtet.
Die Großherzoglich Badische Regierung wird Vorsorge treffen, daß das Bahnpersonal
bei Ausübung seiner bahnpolizeilichen Thätigkeit die erforderliche Unterstützung der badischen
Behörden findet.
Artikel 10.
Hinsichtlich der Besteuerung gelten für die bayerische Staatseisenbahnverwaltung, insoweit
ihr die Betriebsführung auf badischem Staatsgebiete zusteht, die gleichen Grundsätze, wie wenn
die Bahnstrecke durch die badische Staatseisenbahnverwaltung betrieben würde.
Artikel 11.
Die Feststellung der Tarife und Fahrpläne erfolgt durch die bayerische Staatseisenbahn=
verwaltung. Dieselbe wird darauf Bedacht nehmen, daß ausreichende Verkehrsgelegenheiten
geschaffen werden und insbesondere auch die Anschlußverhältnisse in Wertheim sich günstig
gestalten.
Artikel 12.
Die beiderseitigen Regierungen vereinbaren, daß die badische Stadt Freudenberg mit der
gegenüber auf dem anderen Ufer des Maines zu errichtenden bayerischen Eisenbahnstation der
Bahnlinie Miltenberg—Stadtprozelten durch eine Zufahrtstraße verbunden werden soll. Die
Kosten der zu diesem Behufe zu erbauenden Mainbrücke sind von Bayern und Baden je zur
Hälfte zu tragen. Die Ausführung der Brücke wird von Bayern übernommen. Der
Brückenbau soll derart gefördert werden, daß die Brücke thunlichst bis zur Eröffnung des
Betriebes auf der Bahnlinie Miltenberg—Stadtprozelten fertig gestellt ist.
Der Gemeinde Freudenberg oder sonstigen Interessenten soll gestattet sein, auf ihre Kosten
ein normalspuriges Industriegeleise auf der Verbindungsstraße zwischen Freudenberg und der
bezeichneten Station im Anschlusse an die Stationsgeleise herzustellen.