Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

128 XXI. 
Artikel?2 
Die Restbeträge von den außerordentlichen Krediten der 
Etatsperioden 1898.99 und 190001, wofür Deckungsmittel vorzube- 
halten sind, betragen nach dem Stand vom letzten Dezember 1900 
laut Beilage Vr .. 10 6341 846 A. 46 4X 
Der Mehrbetrag der Ausgaben gegenüber den Einnahmen im 
ordentlichen Etat für 1901 ist durch Artikel 1 des Finanzgesetzes 
vom 30. Mai 1900 auf 354007 „ 
festgesetzt. 
Zur Deckung des hiernach sich ergebenden Ausgabebedarfs von 10 988 853 4 40 5% 
sind zunächst die im umlaufenden Betriebsfond (Artikel 3) angesammelten Ueberschüsse zu 
verwenden. 
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Artikel 3. 
Von dem Betriebsfond der allgemeinen Staatsver- 
waltung, der am letzten Dezember 1000 20 144973 4 53 , 
betragen hat, ist vorweg der laut Beilage Nr. 2 auf 9500000 „ „ 
festgesetzte Bedarf für den umlaufenden Betriebsfond der Budget- 
periode 1902 03 zu bestreiten, der Rest it4t . ... 10644973 A. 53 
dient zur theilweisen Bestreitung des in Artikel 2 nachgewiesenen 
Ausgabebedarfs von . ... 10988 853 „ 46 „ 
so daß sich ein weiterer Fehlbetrag nn: 343 879 4. 93 , 
ergibt, wegen dessen Deckung in Artikel 4 das Nöthige bestimmt ist. 
Artikel 4. 
Zur Begleichung der in Artikel 1 und 3 nachgewiesenen Fehlbeträge von 15911962 MK.— „ 
uund 343 879 „ 93 „„ 
zusammen von 16255 841 K 93.5 
sind von den durch die Amortisationskasse erwirthschafteten Aktivzinsen 
jährlich 1225000 Ab, zusammen 2450 000 „ „ 
zu verwenden; der restliche Fehlbetrag mit 13 805 841 /6 93 T 
ist durch einen außerordentlichen, in den folgenden Etatsperioden wieder zu ersetzenden Zuschuß 
aus der Amortisationskasse zu decken. 
Artikel 5. 
Die Budgets der Verkehrsanstalten, des Eisenbahnbaues und der Eisenbahnschuldentilgungs. 
kasse sind nach Beilage Nr. 4 zu vollziehen.
	        
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