Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

180 XXII. 
b. der Hilfsbeamte nicht in dem Orte wohnt, in dem die Grundbuchamtsräume sich be- 
finden, oder 
c. nur durch Zusammenlegung der Grundbuchführung für mehrere Gemeinden ein 
tüchtiger Hilfsbeamter erhalten oder gewonnen werden kann. 
§ 8b. 
Wenn die Grundbuchführung für eine Gemeinde in eine andere verlegt wird (88 2, 8, 82), 
so kaun die übernehmende Gemeinde von der abgebenden Ersatz desjenigen Mehraufwandes 
verlangen, der ihr durch die Verlegung der Grundbuchführung erwächst. 
Artikel 3. 
Der erste Absatz des § 24 des Grundbuchausführungsgesetzes wird durch nachstehende 
Vorschrift ersetzt: 
Für die öffentliche Beglaubigung von Anträgen und sonstigen Erklärungen in den 
Fällen der §§ 29, 30, 32 der Grundbuchordnung sind auch der Bürgermeister und bei 
Abwesenheit des Grundbuchbeamten der Hilfsbeamte des staatlichen Grundbuchamts am 
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers oder des Erklärenden zuständig. 
Artikel 4. 
Der § 25 des Grundbuchausführungsgesetzes erhält nachstehende Zusätze: 
Das Gleiche gilt hinsichtlich der Anträge und Erklärungen der vom Justizministerium 
im Staatsanzeiger bezeichneten obersten Verwaltungsstellen der badischen Standesherrschaften. 
Den Verwaltungsbehörden der unter Gemeindebürgschaft stehenden Sparkassen (Sparkassen- 
kommission, Gemeinderath, Verwaltungsrath, § 5 und § 10 Absatz 2 des Sparkassengesetzes 
vom 9. April 1880) kommt die Eigenschaft öffentlicher Behörden im Sinne des Absatz 1 
dieses Paragraphen zu. 
Artikel 5. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1902 in Kraft. 
Gegeben zu Schloß Baden, den 8. Juli 1902. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Uhl. 
von Dusch. 
Druck und Aerlag von Malsch 4 Voger in Karlsrnye.
	        
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