XXIII. 183
Gesetz.
(Vom 17. Juli 1902.)
Die wandelbaren Bezüge der Notare betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Artikel 1.
Als selbständiger § 50 a des Rechtspolizeigesetzes vom 17. Juni 1899 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 249) wird unter „III. Sonstige Verrichtungen der Notare“, die Be-
stimmung eingestellt:
Die Notare sind berechtigt,
a. Versteigerungen vorzunehmen, auch soweit diese nicht einen Bestandtheil eines von dem
Notar amtshalber vorzunehmenden anderen Geschäftes bilden oder als gesetzlich ge-
botene öffentliche Versteigerungen zur Zuständigkeit der Notare gehören;
b. Entwürfe zu Rechtsurkunden zu fertigen.
Artikel 2.
Der § 51 des Rechtspolizeigesetzes erhält die nachstehende Fassung:
1. Den Notaren ist allgemein gestattet,
a. die Rathsertheilung und die Abgabe von Gutachten in Angelegenheiten, welche
nicht bei dem angegangenen Notar anhängig sind, jedoch zum Geschäftskreise der
Notare gehören;
b. die Annahme des Amtes als Konkursverwalter;
. die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger und Nachlaßver-
walter, soweit sie nicht die Verrichtungen als Nachlaßgericht wahrzunehmen haben.
2. Aus besonderen Gründen kann die vorgesetzte Dienstbehörde die Uebernahme oder die
Fortführung dieser Geschäfte untersagen.
Artikel 3.
1. Die Notare beziehen aus der Staatskasse außer Gehalt und Wohnungsgeld einen
Antheil von den Gebühren für diejenigen amtlichen Geschäfte, bei welchen den Be-
theiligten die Wahl des Notars überlassen ist (wahlfreie Amtsgeschäfte, wie : B. die
Aufnahme öffentlicher Urkunden im Dienste Privater, die Beglaubigung von Unter-
schriften und Handzeichen, die Vornahme von freiwilligen Versteigerungen, die
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