XXIII. 185
Artikel 7.
Der § 29 des Rechtspolizeikostengesetzes erhält folgende Fassung:
1. In Nachlaßsachen beträgt, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, die volle Gebühr
bei einem Werth des Gegenstandes
1. bis 500 K∆ einschließligggg . . ... 2.— lh.
2. von mehr als 500 ∆ bis 900 einschließlich 3.— „
3. 1 11 11 900 11 11 1200 11 11 3.40 77
4. 77 1 11 1200 11 11 1600 11 » 4«— «
5.» »»1600»»2100» » 4.60»
6.» »»2100»»2700» » 5.40»
7.» »»2700»»3400« » 6.20 „
8. # # 11 3400 t1 77 4300 11 f 7.20 77
9. „ „ „ 4300 „ „ 5400 „ » 8.20 „
10. l J77 « 5400 » » 6700 11 11 9 40 11
11. , „ „ 6700 „ „ 8200 „ » 10.60 „
12. , 8300»»10000» ....12-—»
. Die ferneren Wertzeklastn bis 30 000 4 einschließlich steigen um je 2000 + und
die Gebühren um je 1 + 80 H; bei noch höherem Werthe steigen die ferneren
Werthsklassen um je 10 000 ∆& und die Gebühren um je 6 4.
Der Mindestbetrag der Gebühr in den Fällen dieses Abschnitts ist eine Mark.
S
Artikel 8.
* 8 39 des Rechtspolizeikostengesetzes wird durch nachstehende Vorschriften ergänzt:
3. Bei der Berechnung der in Absatz 1 und 2 bestimmten Gebühren findet ein Abzug
der Schulden nur bis zur Hälfte der den Gegenstand des Verfahrens bildenden
Vermögensmasse (8 42 Absatz 1) statt.
Bei der Berechnung der Vermögensmasse (§ 42 Absatz 1) bleiben Ersatzforderungen
der Ehegatten an die Vermögensmasse außer Betracht und gelten die Verbindlich-
keiten aus Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen nicht als Schulden.
Die Gebühren für Vermögensverzeichnisse, Schätzungen und Versteigerungen werden
neben den in Absatz 1 bestimmten Gebühren besonders erhoben.
□1
Artikel 9.
In § 41 Satz 1 des Rechtspolizeikostengesetzes werden die Worte „einschließlich der Ver-
mögensverzeichnißgebühr des § 70 Ziffer 1 c" gestrichen.
Am Ende des Paragraphen wird beigefügt:
Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des § 39 finden Anwendung.