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XXIII.
Artikel 10.
Der § 60 des Rechtspolizeikostengesetzes erhält folgende Fassung:
1. Die Gebühren für gerichtliche und notarielle Beurkundungen werden, soweit nicht ein
Anderes bestimmt ist, nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben.
2. Die volle Gebühr beträgt bei Gegenständen im Werthe
1. bis 100 ∆% einschließlich
2. von mehr als
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die Gebühren um je eine Mark; bei noch höherem Werthe steigen die ferneren Werths-
klassen um je 10 000 + und die Gebühren um je 2 40.
4. Der Mindestbetrag der Gebühr in den Fällen dieses Abschnitts ist eine Mark.
Artikel 11.
Nachstehende Vorschrift wird im Rechtspolizeikostengesetz eingestellt als
—
§ 75a.
. Für Entwürfe zu Rechtsurkunden werden acht Zehntel der Gebühr erhoben, welche
die Errichtung der Urkunde in öffentlicher Form kosten würde.
2. Wenn der nämliche Notar die Unterschrift unter dem von ihm gefertigten Entwurf
beglaubigt oder deren Anerkennung beurkundet, so darf für den Entwurf und die Be-
glaubigung der Unterschrift oder Beurkundung der Anerkennung nicht mehr erhoben
werden, als die Urkunde in öffentlicher Form kosten würde.
□
Greift Absatz 2 nicht Platz und erfolgt durch den nämlichen Notar die öffentliche
Beurkundung binnen sechsmonatiger Frist, so wird auf die dafür zu erhebende Ge-
bühr die Entwurfsgebühr angerechnet.