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853.
6. Die Vergütungen für die Umzugskosten bei Versetzungen, welche zu gewähren sind
a. nicht-zetatmäßigen Lehrern (Lehrerinnen), deren Versetzung nicht lediglich auf ihren
Autrag und nicht in Folge eigenen Verschuldens verfügt worden ist,
b. Hauptlehrern im Falle einer nicht lediglich auf Antrag erfolgenden Versetzung.
Artikel lI.
In den 88 117 Absatz 2, 118 Absatz 2b und 120 werden die Worte „das Wohnungs-
geld der V. Dienstklasse“ beziehungsweise „des Wohnungsgeldes der V. Dienstklasse“ und
„neben dem Wohnungsgeld der V. Dienstklasse“ durch die Worte „Wohnungsgeld nach § 43
Absatz 1“ ersetzt.
Artikel III.
1. Die am 1. Jannar 1902 als Inhaber von Volksschulhauptlehrerstellen im Dienste
befindlichen Lehrer (Lehrerinnen) — 88§ 31, 36, 117, 118, 120 des Gesetzes über den Ele-
mentarnnterricht vom 13. Mai 1892 — erhalten auf diesen Zeitpunkt denjenigen Gehalt,
auf den sie Anwartschaft hätten, wenn die bis dahin seit der ersten Anstellung als Haupt-
lehrer (Hauptlehrerin) umlaufene Dienstzeit unter der Herrschaft des § 39 des Gesetzes über
den Elementarnunterricht in der Fassung des Gesetzes vom 17. September 1898 verbracht wäre.
2. Dabei wird, wenn ein Lehrer (Lehrerin) auf die Hauptlehrerstelle verzichtet hat oder
durch Versetzung in den einstweiligen Ruhestand von derselben entfernt worden ist, die hierauf
im nicht-etatmäßigen Dienstverhältniß an einer Volksschule zurückgelegte Zeit als Hauptlehrer=
dienstzeit in Anrechnung gebracht.
3. Für die weiteren Zulagen laufen die Fristen von dem Tage an, auf welchen der nach
Ziffer 1 bewilligte Gehalt unter der dort bezeichneten Voraussetzung fällig gewesen wäre.
4. Wenn ein Hauptlehrer auf 1. Jannar 1902 an Gehalt mehr bezieht, als ihm auf
diesen Zeitpunkt nach Ziffer 1 zukommt, so bleibt er einstweilen im Genuß dieses Mehrbetrages;
der letztere wird aber auf die nächste nach Ziffer 3 zu gewährende Zulage aufgerechnet, so
daß diese nur in dem entsprechend verminderten Betrag bewilligt wird.
5. Die entgegenstehenden Vorschriften im neunten Titel des Gesetzes über den Elementar-
unterricht vom 13. Mai 1892 sowie der Artikel II, III und IV der Gesetzesnovelle vom
17. September 1898 werden aufgehoben.
Artikel IV.
Die in Artikel III Ziffer 1 bezeichneten Lehrer (Lehrerinnen) erhalten zu dem nach dieser
Bestimmung ihnen zukommenden Gehalt auf 1. Jannar 1902 des Weiteren eine Dienstzulage
von 150 K.
Dieselbe Dienstzulage erhalten auch die nach dem bezeichneten Zeitpunkt zur etatmäßigen
Anstellung gelangenden Lehrer (Lehrerinnen).
Wird ein Hauptlehrer (Hauptlehrerin) in einstweiligen Ruhestand versetzt, so bezieht er
die Dienstzulage als Theil des Wartegehalts (§ 49 des Gesetzes vom 13. Mai 1892 über
den Elementarunterricht) weiter.
Gesetzes= und Verordunngsblatt 1902. 36