Nr. XXIV. 191
Gesethzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 31. Juli 1902.
Inhalt.
Gesetze! die Abänderung des Gesetzes vom 15. August 1898 über den Besuch des gewerblichen und kaufmännischen
Fortbildungsunterrichts betreffend; die Aenderung des Landesgesetzes vom 24. März 1888 über die Anusführung der Unfall:
und Krankenversicherung und des Landesgesetzes vom 7. Juli 1892 über die Ausführung der Krankenversicherung betressend.
Landesherrliche Verordnung: die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei der Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegen heiten: den Staatsvertrag zwischen Baden und der Schweiz über gegenseitiges Konkursrecht betreffend.
Gcsetz.
! ß (Vom 17. Juli 1902.)
Die Abänderung des Gesetzes vom 15. August 1898 über den Besuch des gewerblichen und kaufmännischen
Fortbildungsunterrichts betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Einziger Artikel.
Der Absatz 2 des § 1 des Gesetzes vom 15. August 1898, den Besuch des gewerblichen
und kaufmännischen Fortbildungsunterrichts betreffend — Gesetzes= und Verordnungsblatt
Nr. XXIV — erhält folgende Fassung:
In gleicher Weise können fortbildungsschulpflichtige Handlungsgehilfen und Lehrlinge
beiderlei Geschlechts zum Besuche einer am Ort ihrer Beschäftigung bestehenden, von der
oheren Schulbehörde anerkannten kaufmännischen Fortbildungsschule oder Handelsschule und,
wo eine solche nicht besteht, die männlichen Gehilfen und Lehrlinge auch zum Besuche
einer Gewerbeschule oder gewerblichen Fortbildungsschule angehalten werden.
Gegeben zu St. Blasien, den 17. Juli 1902.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Uhl.
Gesetzes und Verordnungsylatt 1302. 37
Schenkel. von Dusch.