192 XXIV.
Gesetz.
(Vom 17. Juli 1902.)
Die Aenderung des Landesgesetzes vom 24. März 1888 über die Ausführung der Unfall= und Kranken-
versicherung und des Landesgesetzes vom 7. Juli 1892 über die Ausführung der Krankenversicherung
betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel I.
Die §§ 2; 3 Ziffer 2 bis 4; 6 Ziffer 1 Absatz 3; 19; 21 und 25 des Gesetzes vom
24. März 1888, die Ausführung der Unfall= und Krankenversicherung betreffend (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 189), und der Artikel 4 des Gesetzes vom 7 Juli 1892, die Aus-
führung der Krankenversicherung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 393),
werden aufgehoben.
Artikel II.
Das obige Gesetz vom 24 März 1888 wird abgeändert und ergänzt, wie folgt:
§ 3 hat zu lauten:
Auf Grund der 88 18 und 110 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichsgesetzblatt
Seite 132) besteht für das Großherzogthum eine Berufsgenossenschaft.
§ 5 Ziffer 1 hat zu lauten:
1. Die Genossenschaftsversammlung besteht aus Vertretern der Unternehmer der unter
§ 1 des Reichsgesetzes fallenden Betriebe. Die Vertreter werden von den Kreisversammlungen
gewählt. Wählbar sind die Unternehmer der im Großherzogthum versicherungspflichtigen
land= und forstwirthschaftlichen Betriebe, deren gesetzliche Vertreter und die von den Unter-
nehmern bevollmächtigten Leiter solcher Betriebe, ausgenommen Personen, welche durch gericht-
liche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind oder sich nicht im Be-
sitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
Für jeden Kreisverband ist auf je fünfzig Millionen der innerhalb des Kreisgebiets zur
Grundsteuer eingeschätzten Steuerkapitalien, sowie auf überschießende Beträge von mindestens
fünfundzwanzig Millionen ein Vertreter zu wählen; die Zahl der Vertreter beträgt für jeden
Kreisverband mindestens zwei.
Die Mitglieder der Genossenschaftsversammlung werden auf sechs Jahre gewählt.
Für Mitglieder der Genossenschaftsversammlung, welche die Wahl ablehnen oder vor
Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, ist beim nächsten ordentlichen Zusammentritt der Kreis-
versammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlperiode vorzunehmen Findet vor diesem