Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

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Zeitpunkt eine Tagung der Genossens rsammlung statt, so kann für die Zwischenzeit ein 
Ersatzmann durch den bnerser Kreisausschuß gewählt werden 
Solange die Regierung mit den Domänenbetrieben der Berufsgenossenschaft angehört, 
steht ferner dem Domänenärar die Befugniß zu, zwei Vertreter für die Genossenschafts- 
versammlung zu ernennen. 
Jeder Vertreter führt in der Genossenschaftsversammlung eine Stimme. 
Im § 5 Ziffer 4 Absatz 2 werden die Worte „auf den Vorschlag“" ersetzt durch „nach 
Anhörung“. 
§ 6 Ziffer 2 hat zu lauten: 
Der Namen der Genossenschaft und die Zusammensetzung des Vorstandes ist im Staats- 
anzeiger bekannt zu machen. 
Im 8 8 Ziffer 2 werden die Worte „Beschlußfassung und“ gestrichen. 
§ 9 Ziffer 4 hat zu lauten: 
Betriebe, zu deren Bewirthschaftung im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1200 Arbeits- 
lage männlicher Arbeiter erforderlich sind, werden in Klassen eingetheilt, und zwar sind Be- 
triebe, zu deren Bewirthschaftung im Jahresdurchschnitt an solchen Arbeitstagen erforderlich sind 
weniger als 75 in die l. Klasse mit 50 Arbeitstagen 
75 bis zu 150 „ „ 1I. „ „ 100 „ 
150 * „½ 300 *. ½ III. 7 » 200 7 
300 . 600 * ?„*) IV. 7 » 400 7“ 
600 * ½ 900 * „½% V. « » 700 7 
900 „ mit 1200 „ „ V. „ 1000 » 
einzuschätzen. 
Im 89 wird nach Ziffer 5 eingeschaltet: 
5 u. Solange das Statut eine andere Bestimmung nicht trifft, werden die in § 1 Absatz 6 
des Reichsgesetzes bezeichneten Personen in Stellungen, welche eine besondere technische Fertig- 
keit erfordern, hinsichtlich der Abschätzung ihrer auf den Betrieb verwendeten Arbeitskraft den 
sonstigen Arbeitern gleichgestellt. 
Für diese Personen und die Betriebsbeamten können statt der von ihnen auf den Betrieb 
verwendeten Arbeitskraft auch die thatsächlich von ihnen verdienten Löhne und Gehälter nach 
näherer Bestimmung des Statuts in Ansatz gebracht werden. 
5b. Durch das Statut können nähere Bestimmungen über die Grundsätze bei der Ab- 
schätzung der Arbeitstage (Ziffer 3) aufgestellt, die Einschätzung der Betriebe abweichend von 
den vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 4 und 5 geordnet, sowie Bestimmungen darüber 
getroffen werden, daß die hauswirthschaftlichen und anderen Dienste (§ 2 des Reichsgesetzes) 
bei der Abschätzung des Arbeitsbedarfs besonders zu berücksichtigen sind 
Im § 9 Ziffer 8 ist im dritten Absatz statt „4 Wochen“ zu setzen: „einem Monat" 
und als sechster Absatz beizufügen: 
Nach der Veranlagung kann die Genossenschaft einen Betrieb während der Tarifperiode 
neu veranlagen, wenn die vorige Veranlagung auf unrichtigen Angaben beruht. Auf diese 
37.
	        
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