Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

194 XXIV. 
erneute Veranlagung finden die für die vorige Veranlagung maßgebenden Vorschriften An— 
wendung. Das Gleiche gilt von der Abschätzung des Arbeitsbedarfs während der Abschätzungs- 
periode. 
Im § 10 Ziffer 2 Absatz 3 ist statt der Worte „dieselbe hat einzuholen“ 
zu setzen: 
Diese kann den Fall dem Landesversicherungsamt zur Entscheidung vorlegen. Auf Antrag 
der Berufsgenossenschaft hat sie von dieser Befugniß Gebrauch zu machen. 
Im § 11 ist im ersten Absatze der Ziffer 1 hinter „Arbeiter“ einzuschalten: 
„ferner, sofern das Statut eine entsprechende Bestimmung enthält (8 9 Ziffer 5# 
Absatz 2 dieses Landesgesetzes), der Betrag der von den Betriebsbeamten und den in 
§ 1 Absatz 6 des Reichsgesetzes bezeichneten Personen thatsächlich jährlich bezogenen 
Löhne und Gehälter“. 
Im § 11 Ziffer 2 wird der zweite Satz und in Ziffer 4 werden die Worte: 
„und der im Falle . des Reichsgesetzes“ 
gestrichen. 
Im § 11 Ziffer 5 ist statt „Einspruch“ zu setzen: „Widerspruch" und als Absatz 2 
beizufügen: 
„Ergibt sich nachträglich, daß ein ohne Widerspruch bezahlter Beitrag zu Unrecht 
oder in zu hohem Betrag erhoben worden ist, so kann die Rückerstattung auf dem 
vorbezeichneten Weg verlangt werden. Der Anspruch verjährt in sechs Monaten von 
der Zahlungsaufforderung an.“ 
Im § 11 ist als Ziffer 5 a einzuschieben: 
„Nach der Zahlungsaufforderung ist die Genossenschaft zu einer anderweiten 
Feststellung des Beitrags befugt, wenn die Veranlagung oder Abschätzung des Betriebs 
gemäß § 9 letzter Absatz dieses Landesgesetzes nachträglich abgeändert oder eine im 
Laufe des Rechnungsjahres eingetretene Aenderung des Betriebs nachträglich bekannt 
wird oder die Unrichtigkeit einer Lohnnachweisung sich ergibt. 
Sind in solchen Fällen oder in Folge unterlassener Anmeldung der Eröffnung 
eines neuen Betriebs schon in früheren Rechnungsjahren der Genossenschaft Beiträge, 
auf die sie Anspruch hatte, entgangen, so hat der Unternehmer den Fehlbetrag, soweit 
nicht Verjährung eingetreten ist (Ziffer 6), nachträglich zu entrichten. Bei der 
ernenten oder nachträglichen Feststellung des Beitrags ist ebenso zu verfahren, wie 
bei der erstmaligen Feststellung.“ 
Im 8 11 Ziffer 6 erhält der Eingang folgende Fassung: 
„Vorschüsse auf die Beiträge (§ 35 Reichsgesetz) sowie die im Falle “ 
und wird als Absatz 2 beigefügt: 
„Der Anspruch auf rückständige Beiträge verjährt, soweit nicht eine absichtliche 
Hinterziehung vorliegt, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem 
sie hätten gezahlt werden sollen.“ 
Im § 11 Ziffer 7 ist statt „Einspruchs“ zu setzen: „Widerspruchs."
	        
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