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erforderlichen Geländes auf ihre Kosten in dem Umfang zu übernehmen, als ihre ökonomische
Leistungsfähigkeit solches gestattet.
Es bleibt der Regierung vorbehalten, den Umfang der Betheiligung der Gemeinden
festzustellen.
Artikel 4.
Das Ministerium Unseres Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten ist mit dem
Vollzug des Gesetzes beauftragt.
Gegeben zu St. Moritz, den 23. Juli 1902.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Uhl.
von Braner.
Gcsetz.
(Vom 27. Juli 1902.)
Die Erbauung einer Nebenbahn von Biberach nach Oberharmersbach betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Artikel 1.
Zur Erbauung einer normalspurigen Nebenbahn von Biberach durch das Harmersbach-
thal kann aus den Beständen der Eisenbahnschuldentilgungskasse ein einmaliger unverzinslicher
nicht rückzahlbarer Staatsbeitrag von 30 000 ¼ für das Kilometer Bahnlänge bewilligt werden.
Der Staatsbeitrag soll erst mit Vollendung des Bahnbaues und nach erfolgter Betriebs-
eröffnung zur Auszahlung gelangen.
Artikel 2.
Der Staatsbeitrag soll nur unter der Voraussetzung gewährt werden, daß die betheilig-
ten Gemeinden und sonstigen Interessenten sich verbindlich machen, das für die Anlage der
Bahn sammt Beiwerken erforderliche Gelände unentgeltlich und eigenthümlich zur Verfügung
zu stellen.