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Artikel 3.
In der Genehmigungsurkunde für den Bau und Betrieb der Bahn sind dem Staat
und der Staatsaufsichtsbehörde die im § 8 des Gesetzes vom 23. Juni 1900 bezeichneten
Rechte vorzubehalten.
Artikel 4.
Dem Unternehmer der Bahn können zugesichert werden:
1. Tax= und Sportelfreiheit in allen den Bau und Betrieb der Bahn betreffenden An-
gelegenheiten,
2. Befreiung in Bezug auf die Eisenbahn und deren Beiwerke von der bestehenden
Grund-, Häuser= und Gewerbesteuer sowie den sich daran knüpfenden Gemeindeumlagen.
Das bei dem Unternehmen verwendete Personal unterliegt bezüglich der Besteuerung den
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 5.
Die unentgeltliche Mitbenützung der vorhandenen Anlagen auf dem Staatsbahnhof
Biberach kann dem Unternehmer gestattet und die daselbst erforderliche Besorgung des Stations-=
und Abfertigungsdienstes von der Staatsbahnverwaltung unentgeltlich übernommen werden.
Artikel 6.
Die Wirksamkeit des Gesetzes erlischt mit Ablauf des Jahres 1907, wenn bis dahin die
Bahn noch nicht erstellt ist. Mit landesherrlicher Genehmigung kann die Wirksamkeit des Ge-
setzes auf ein weiteres Jahr erstreckt werden.
Gegeben zu St. Moritz, den 27. Juli 1902.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Uhl.
von Brauer.
Gesetz.
(Vom 27. Juli 1902.)
Die Erbauung einer Nebenbahn von Oberschefflenz nach Billigheim betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
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