202 XXV.
Artikel 1.
Zur Erbauung einer normalspurigen Nebenbahn von Oberschefflenz nach Billigheim
kann aus den Beständen der Eisenbahnschuldentilgungskasse ein einmaliger unverzinslicher nicht
rückzahlbarer Staatsbeitrag von 30 000 +& für das Kilometer Bahnlänge bewilligt werden.
Der Staatsbeitrag soll erst mit Vollendung des Bahnbaues und nach erfolgter Betriebs-
eröffnung zur Auszahlung gelangen.
Artikel 2.
Der Staatsbeitrag soll nur unter der Voraussetzung gewährt werden, daß die betheiligten
Gemeinden und sonstigen Interessenten sich verbindlich machen, das für die Anlage der Bahn
sammt Beiwerken erforderliche Gelände unentgeltlich und eigenthümlich zur Verfügung zu stellen.
Artikel 3.
In der Genehmigungsurkunde für den Bau und Betrieb der Bahn sind dem Staat und
der Staatsanfsichtsbehörde die im § 8 des Gesetzes vom 23. Juni 1900 bezeichneten Rechte
vorzubehalten.
Artikel 4.
Dem Unternehmer der Bahn können zugesichert werden:
1. Tax= und Sportelfreiheit in allen den Bau und Betrieb der Bahn betreffenden An-
gelegenheiten,
2. Befreiung in Bezug auf die Eisenbahn und deren Beiwerke von der bestehenden
Grund-, Häuser= und Gewerbesteuer sowie den sich daran knüpfenden Gemeindeumlagen.
Das bei dem Unternehmen verwendete Personal unterliegt bezüglich der Besteuerung den
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 5.
Die unentgeltliche Mitbenützung der vorhandenen Anlagen auf dem Staatsbahnhof
Schefflenz kann dem Unternehmer gestattet und die daselbst erforderliche Besorgung des
Stations= und Abfertigungsdienstes von der Staatsbahnverwaltung unentgeltlich übernommen
werden.
Artikel 6.
Die Wirksamkeit des Gesetzes erlischt mit Ablauf des Jahres 1907, wenn bis dahin die
Bahn noch nicht erstellt ist. Mit landesherrlicher Genehmigung kann die Wirksamkeit des
Gesetzes auf ein weiteres Jahr erstreckt werden.
Gegeben zu St. Moritz, den 27. Juli 1902.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Uhl.
von Brauer.