Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXV. 209 
Die Hinterbliebenen solcher im 8 1 bezeichneten Personen, welche in Folge eines im 
Dienste erlittenen Betriebsunfalls gestorben sind, erhalten: 
1. als Sterbegeld, sofern ihnen nicht nach anderweiter Bestimmung Anspruch auf Sterb- 
quartal zusteht, den Betrag des einmonatigen Diensteinkommens oder der einmonatigen 
Pension des Verstorbenen, jedoch mindestens fünfzig Mark; 
. eine Rente. Diese beträgt: 
a. für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung, ebenso für jedes 
Kind bis zum Ablaufe des Monats, in welchem das achtzehnte Lebensjahr vollendet 
wird, oder bis zur etwaigen früheren Verheirathung zwanzig Prozent des jährlichen 
Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch für die Wittwe nicht unter zweihundert- 
undsechzehn Mark und nicht mehr als dreitausend Mark, für jedes Kind nicht 
unter einhundertundsechzig Mark und nicht mehr als eintausendsechshundert Mark; 
für Verwandte der aufsteigenden Linie, wenn ihr Lebensunterhalt ganz oder über- 
wiegend durch den Verstorbenen bestritten worden war, bis zum Wegfalle der 
Bedürftigkeit insgesammt zwanzig Prozent des Diensteinkommens des Verstorbenen, 
jedoch nicht unter einhundertundsechzig Mark und nicht mehr als eintausendsechs- 
hundert Mark; sind mehrere Berechtigte dieser Art vorhanden, so wird die Rente 
den Eltern vor den Großeltern gewährt; 
für elternlose Enkel, falls ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den 
Verstorbenen bestritten worden war, im Falle der Bedürftigkeit bis zum Ablaufe 
des Monats, in welchem das achtzehnte Lebensjahr vollendet wird, oder bis zur 
etwaigen früheren Verheirathung insgesammt zwanzig Prozent des Diensteinkommens 
des Verstorbenen, jedoch nicht unter einhundertundsechzig Mark und nicht mehr 
als eintausendsechshundert Mark. 
Die Renten dürfen zusammen sechzig Prozent des Diensteinkommens nicht übersteigen. 
Ergibt sich ein höherer Betrag, so haben die Verwandten der aufsteigenden Linie nur insoweit 
einen Anspruch, als durch die Renten der Wittwe und der Kinder der Höchstbetrag der Renten 
nicht erreicht wird, die Enkel nur soweit, als der Höchstbetrag der Renten nicht für Ehegatten, 
Kinder oder Verwandte der aufsteigenden Linie in Anspruch genommen wird. Sovweit die 
Renten der Wittwe und der Kinder den zulässigen Höchstbetrag überschreiten, werden die 
einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt. 
Steht nach anderweiter gesetzlicher Vorschrift einem von den Hinterbliebenen ein höherer 
Betrag zu, so erhält er diesen. 
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfalle geschlossen 
worden ist. 
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83. 
Durch landesherrliche Entschließung können die nach § 1 und 2 festgesetzten Pensionen 
und Renten in Anbetracht der eine besondere Berücksichtigung rechtfertigenden Umstände des 
39.
	        
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