Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

210 XXV. 
Falles, entsprechend dem nach den persönlichen Verhältnissen vorliegenden Bedürfnisse, in 
widerruflicher Weise erhöht werden und zwar die Pension bis zum Betrag des von dem 
Beamten zuletzt bezogenen Diensteinkommens, die Reuten bis zum Betrag von achtzig Prozent 
dieses Einkommens. 
84. 
Die Fürsorge erstreckt sich auf die Folgen von Unfällen bei häuslichen und anderen 
Diensten, zu denen Personen der in § 1 bezeichneten Art neben der Beschäftigung im Betriebe 
von ihren Vorgesetzten herangezogen werden. 
85. 
Erreicht das jährliche Diensteinkommen nicht den dreihundertfachen Betrag des für den 
Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Taglohns gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter 
(§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes, Reichsgesetzblatt 1892 Seite 417), so ist dieser Betrag 
der Berechnung zu Grunde zu legen. 
Bleibt der nach Absatz 1 zu Grunde zu legende Betrag hinter dem Jahresarbeitsverdienste 
zurück, welchen während des letzten Jahres vor dem Unfalle Personen bezogen haben, welche mit 
Arbeiten derselben Art in demselben Betrieb, oder in benachbarten gleichartigen Betrieben 
beschäftigt waren, so ist dieser Jahresarbeitsverdienst der Berechnung der Rente zu Grunde 
zu legen. 
Der eintausendfünfhundert Mark übersteigende Betrag kommt nur zu einem Drittel zur 
Aurechnung. 
Bleibt bei den nicht mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten (8 1) die nach vor- 
stehenden Bestimmungen der Berechnung zu Grunde zu legende Summe unter dem niedrigsten 
Diensteinkommen derjenigen Stellen, in welchen solche Beamte nach den bestehenden Grund- 
sätzen zuerst mit Pensionsberechtigung angestellt werden können, so ist der letztere Betrag der 
Berechnung zu Grunde zu legen. 
86. 
Ist das der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu Grunde zu legende Diensteinkommen 
in Folge eines früher erlittenen, nach den gesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung 
oder Unfallfürsorge entschädigten Unfalls geringer als der vor diesem Unfalle bezogene Lohn 
oder das vor diesem Unfalle bezogene Diensteinkommen, so ist die aus Anlaß des früheren 
Unfalls bei Lebzeiten bezogene Reute oder Pension dem Diensteinkommen bis zur Höhe des 
der früheren Entschädigung zu Grunde gelegten Jahres-Arbeitsverdienstes oder Diensteinkommens 
hinzuzurechnen. 
87. 
Der Bezug der Pension beginnt mit dem Wegfalle des Diensteinkommens, der Bezug der 
Hinterbliebenenrente mit dem Ablaufe des Sterbquartals oder, soweit solches nicht gewährt 
wird, mit dem Ablaufe derjenigen Zeit, für welche nach § 2 Absatz 1 Ziffer 1 das Dienst- 
einkommen oder die Pension weiter bezogen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.