210 XXV.
Falles, entsprechend dem nach den persönlichen Verhältnissen vorliegenden Bedürfnisse, in
widerruflicher Weise erhöht werden und zwar die Pension bis zum Betrag des von dem
Beamten zuletzt bezogenen Diensteinkommens, die Reuten bis zum Betrag von achtzig Prozent
dieses Einkommens.
84.
Die Fürsorge erstreckt sich auf die Folgen von Unfällen bei häuslichen und anderen
Diensten, zu denen Personen der in § 1 bezeichneten Art neben der Beschäftigung im Betriebe
von ihren Vorgesetzten herangezogen werden.
85.
Erreicht das jährliche Diensteinkommen nicht den dreihundertfachen Betrag des für den
Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Taglohns gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter
(§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes, Reichsgesetzblatt 1892 Seite 417), so ist dieser Betrag
der Berechnung zu Grunde zu legen.
Bleibt der nach Absatz 1 zu Grunde zu legende Betrag hinter dem Jahresarbeitsverdienste
zurück, welchen während des letzten Jahres vor dem Unfalle Personen bezogen haben, welche mit
Arbeiten derselben Art in demselben Betrieb, oder in benachbarten gleichartigen Betrieben
beschäftigt waren, so ist dieser Jahresarbeitsverdienst der Berechnung der Rente zu Grunde
zu legen.
Der eintausendfünfhundert Mark übersteigende Betrag kommt nur zu einem Drittel zur
Aurechnung.
Bleibt bei den nicht mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten (8 1) die nach vor-
stehenden Bestimmungen der Berechnung zu Grunde zu legende Summe unter dem niedrigsten
Diensteinkommen derjenigen Stellen, in welchen solche Beamte nach den bestehenden Grund-
sätzen zuerst mit Pensionsberechtigung angestellt werden können, so ist der letztere Betrag der
Berechnung zu Grunde zu legen.
86.
Ist das der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu Grunde zu legende Diensteinkommen
in Folge eines früher erlittenen, nach den gesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung
oder Unfallfürsorge entschädigten Unfalls geringer als der vor diesem Unfalle bezogene Lohn
oder das vor diesem Unfalle bezogene Diensteinkommen, so ist die aus Anlaß des früheren
Unfalls bei Lebzeiten bezogene Reute oder Pension dem Diensteinkommen bis zur Höhe des
der früheren Entschädigung zu Grunde gelegten Jahres-Arbeitsverdienstes oder Diensteinkommens
hinzuzurechnen.
87.
Der Bezug der Pension beginnt mit dem Wegfalle des Diensteinkommens, der Bezug der
Hinterbliebenenrente mit dem Ablaufe des Sterbquartals oder, soweit solches nicht gewährt
wird, mit dem Ablaufe derjenigen Zeit, für welche nach § 2 Absatz 1 Ziffer 1 das Dienst-
einkommen oder die Pension weiter bezogen ist.