XXV. 213
8 13.
Die Haftung anderer, in dem § 11 nicht bezeichneter Personen bestimmt sich nach den
sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Jedoch geht die Forderung des Entschädigungsberechtigten
an den Dritten auf den Staat insoweit über, als er auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes
oder anderweiter gesetzlicher Vorschrift zu Leistungen an den Entschädigungsberechtigten ver-
pflichtet ist. 6
8 14.
Den Beamten der Kommunalverbände — Gemeinden, Bezirksverbände, Kreise — und
ihren Hinterbliebenen, für welche durch statutarische Festsetzung beziehungsweise durch Ge-
meindebeschluß mit Staatsgenehmigung gegen die Folgen eines im Dienst erlittenen Betriebs-
anfalls eine den Vorschriften der §§ 1, 2, 4 bis 8 mindestens gleichkommende Fürsorge ge-
troffen ist, stehen gegen den Kommunalverband, in dessen Dienst der Unfall erlitten ist,
weitergehende Ansprüche nicht zu. -
O.
Gegen das Reich stehen den in den §§ 1, 2 und 14 bezeichneten Personen aus badischen
Landesgesetzen weitergehende Ansprüche als auf die gedachten Bezüge nicht zu.
Derselben Beschränkung unterliegen die Ansprüche dieser Personen gegen andere Bundes-
staaten und gegen Kommunalverbände, sofern für deren Beamte durch die Landesgesetzgebung
beziehungsweise durch statutarische Festsetzung gegen die Folgen eines im Dienst erlittenen
Betriebsunfalls eine den Vorschriften der §§ 1, 2, 4 bis 8 mindestens gleichkommende Für-
sorge getroffen ist und durch die Gesetzgebung des bezüglichen Bundesstaats weitergehende An-
sprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen aus den Landesgesetzen gegenüber dem Reich,
sowie den Bundesstaaten und Kommunalverbänden ausgeschlossen sind.
8 16.
Die in § 1 und 2 des oben (8§ 10 Absatz 1) bezeichneten Reichsgesetzes aufgeführten
Personen, desgleichen die Beamten anderer Bundesstaaten und der deutschen Kommunalver=
bände, sowie deren Hinterbliebene, für welche durch die Landesgesetzgebung beziehungsweise
durch statutarische Festsetzung gegen die Folgen eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalls eine
den Vorschriften der §§ 1, 2, 4 bis 8 mindestens gleichkommende Fürsorge getroffen ist,
haben wegen eines Unfalls (§ 1) aus badischen Landesgesetzen einen Anspruch auf Ersatz des
durch den Unfall erlittenen Schadens nur in Höhe der ihnen darnach zukommenden Bezüge
sowohl gegen das Reich und den badischen Staat, wie gegen diejenigen badischen Kommunal=
verbände, welche für ihre Beamten die Unfallfürsorge in dem vorgedachten Umfange getroffen
haben. Derselben Beschränkung unterliegen die Ansprüche dieser Personen gegen andere
Bundesstaaten außer Baden und die nicht badischen Kommunalverbände unter der Voraus-
setzung, daß nach den Landesgesetzen des betreffenden Bundesstaats den durch entsprechende
Unfallfürsorge sichergestellten Reichs-, Staats= und Kommunalbeamten, sowie deren Hinter-
bliebenen weitergehende Ansprüche gegen das Reich, die Bundesstaaten und Kommunalverbände
nicht zustehen.