Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXV. 219 
6. Solange das Statut eine andere Bestimmung nicht trifft, werden die in § 1 Absatz 6 
des Reichsgesetzes bezeichneten Personen in Stellungen, welche eine besondere technische Fertig- 
keit erfordern, hinsichtlich der Abschätzung ihrer auf den Betrieb verwendeten Arbeitskraft den 
sonstigen Arbeitern gleichgestellt. 
Für diese Personen und die Betriebsbeamten können statt der von ihnen auf den Betrieb 
verwendeten Arbeitskraft auch die thatsächlich von ihnen verdienten Löhne und Gehälter nach 
näherer Bestimmung des Statuts in Ansatz gebracht werden. 
7. Durch das Statut können nähere Bestimmungen über die Grundsätze bei der Ab- 
schätzung der Arbeitstage (Ziffer 3) aufgestellt, die Einschätzung der Betriebe abweichend von 
den vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 4 und 5 geordnet, sowie Bestimmungen darüber 
getroffen werden, daß die hauswirthschaftlichen und anderen Dienste (§ 2 des Reichsgesetzes) 
bei der Abschätzung des Arbeitsbedarfs besonders zu berücksichtigen sind. 
8. Wird durch das Statut die Berücksichtigung der Unfallgefahr bei der Umlegung der 
Beiträge vorgeschrieben, so sind gemäß § 52 Absatz 1 bis 6 des Reichsgesetzes Gefahren= 
klassen zu bilden und nach näherer Bestimmung des Statuts die Betriebe zu den Gefahren- 
klassen zu veranlagen. 
9. Bei der Aufstellung der Verzeichnisse, der Abschätzung und der Veraulagung der Be- 
triebe, sowie bei dem sich etwa daranschließenden Beschwerdeverfahren haben die Gemeinde- 
behörden und die Behörden der innern und der Steuerverwaltung nach näherer Bestimmung 
der Vollzugsverordnung mitzuwirken. 
Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, den zuständigen Behörden und 
Genossenschaftsorganen auf Erfordern die zur Durchführung der Abschätzung und Veranlagung 
nöthigen Auskünfte zu ertheilen und auf Verlangen der zuständigen Behörde in die für die 
Abschätzung der Betriebe zu bildende Kommission einzutreten. Auf die kraft ihrer Eigenschaft 
als Genossenschaftsmitglieder in die Abschätzungskommission berufenen Personen finden die 
§8 45 und 46 des Reichsgesetzes siungemäße Anwendung. 
10. Die Ergebnisse der Abschätzung und Veranlagung werden nach näherer Bestimmung 
des Statuts (§ 38 des Reichsgesetzes) durch das zuständige Organ der Genossenschaft geprüft 
und festgestellt; hierauf sind den Gemeindebehörden Seitens der Genossenschaft Verzeichnisse 
mitzutheilen, in denen festgestellt ist, welche Betriebe im Gemeindebezirk als zur Genossenschaft 
gehörig erachtet werden und welches das Ergebniß der Abschätzung und Veranlagung der Be- 
triebe ist, sowie zutreffenden Falls, welche Zahl von Arbeitstagen gemäß Ziffer 5 Absatz 2 
für die Betriebsbeamten und die Betriebsunternehmer angenommen wurde. 
Die Gemeindebehörde hat das Verzeichniß während zwei Wochen zur Einsicht der Be- 
theiligten auszulegen und den Beginn der Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
Binnen einer weiteren Frist von einem Monat können die Betriebsunternehmer wegen 
der Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe in das Verzeichniß, sowie gegen die Ab- 
schätzung und Veranlagung ihrer Betriebe beim Genossenschaftsvorstande Einspruch erheben. 
Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu ertheilenden Bescheid steht dem Betriebsunter- 
nehmer binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an das Landesversicherungsamt zu.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.