Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

220 XXV. 
Der auf den Einspruch erfolgende Bescheid ist vorläufig vollstreckbar. 
Nach der Veranlagung kann die Genossenschaft einen Betrieb während der Tarifperiode 
neu veranlagen, wenn die vorige Veranlagung auf unrichtigen Angaben beruht. Auf diese 
erneute Veranlagung finden die für die vorige Veranlagung maßgebenden Vorschriften 
Anwendung. Das Gleiche gilt von der Abschätzung des Arbeitsbedarfs während der Ab- 
schätzungsperiode. 
89. 
Die 88 56, 67, 68 und 69 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und 
Forstwirthschaft werden gemäß § 141 daselbst durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
1. Nachdem die erstmalige Abschätzung beziehungsweise Veranlagung der Betriebe statt- 
gefunden hat, ist für jede künftige Beitragsperiode noch vor Umlegung der Beiträge unter 
Berücksichtigung der bis dahin eingetretenen Aenderungen das Ergebniß der Abschätzung 
bezichungsweise Veranlagung einer Revision zu unterziehen. 
Zu diesem Zwecke haben die Gemeindebehörden dem Genossenschaftsvorstand auf einen 
von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt periodisch über folgende seit der letztmaligen Aufstellung 
vder Revision des Verzeichnisses der abgeschätzten beziehungsweise veranlagten Betriebe einge- 
tretenen Aenderungen Kenntniß zu geben: 
über die Eröffnung neuer Betriebe, 
b. über die gänzliche Einstellung von Betrieben, 
. über den Wechsel in der Person derjenigen, für deren Rechnung der Betrieb erfolgt, 
über Aenderungen in den Betrieben, welche für die Zugehörigkeit derselben zur Ge- 
nossenschaft oder für die Umlegung der Beiträge (§ 36 des Reichsgesetzes und § 8 
Ziffer 4 bis 8 dieses Landesgesetzes) von Bedeutung sind. 
2. Das bei der periodischen Revision einzuhaltende Verfahren wird im Anschlusse an die 
Bestimmungen des § 8 dieses Landesgesetzes durch Verordnung geregelt. 
Dabei kann den Betriebsunternehmern eine Verpflichtung zur Anzeige der eingetretenen 
Aenderungen (Ziffer 1 lit. a bis d) auferlegt werden. 
Wird die Zugehörigkeit eines neu eröffneten Betriebs (Ziffer 1 lit. a) zur Genossenschaft 
vom Vorstande abgelehnt, so hat derselbe der untern Verwaltungsbehörde hiervon Mittheilung 
zu muchen; diese kann den Fall dem Landesversicherungsamt zur Entscheidung vorlegen. Auf 
Antrag der Berufsgenossenschaft hat sie von dieser Befugniß Gebrauch zu machen. 
3. Die auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegenden Beiträge sind in vollem Betrage 
für die gauze Beitragsperiode von denjenigen Personen zu entrichten, welche in dem für die 
Beitragsperiode maßgebenden vollzugsreifen Verzeichnisse als Betriebsunternehmer aufgeführt 
sind. Ist in dem Zeitpunkte, wo die Beitragserhebung stattfindet, ein anderer Unternehmer 
in den Betrieb eingetreten, so ist auch dieser der Genossenschaft für den vollen Beitrag ver- 
haftet. 
Wird im Laufe der Beitragsperiode ein Betrieb neu eröffnet oder gänzlich eingestellt, so 
ist der Beitrag nur vom Anfange des Vierteljahres an, beziehungsweise bis zum Schlusse des 
Vierteljahres zu entrichten, in welchem die Eröffnung oder Einstellung statthatte; beträgt 
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