Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXV. 221 
übrigens der sich hierwegen ergebende Abgang nicht mehr als 50 Pfennig, so kommt der volle 
Beitrag für die ganze Beitragsperiode in Ansatz. 
10. 
Die 88 107 bis 113 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft werden 
gemäß § 141 daselbst durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
1. Für die Umlegung der Beiträge ist die Zahl der bei der Abschätzung für jeden Betrieb 
festgestellten Arbeitstage männlicher Arbeiter, ferner, sofern das Statut eine entsprechende 
Bestimmung enthält (§ 8 Ziffer 6 Absatz 2 dieses Landesgesetzes), der Betrag der von den 
Betriebsbeamten und den in § 1 Absatz 6 des Reichsgesetzes bezeichneten Personen thatsächlich 
jährlich bezogenen Löhne und Gehälter und, sofern Gefahrenklassen gebildet sind, die Veran- 
lagung in die Gefahrenklasse (§ 52 des Reichsgesetzes) zu Grunde zu legen. 
Dabei ist die Zahl der für jeden Betrieb festgestellten Arbeitstage mit derjenigen Zahl 
zu vervielfachen, welche den für den Sitz des Betriebs ermittelten durchschnittlichen Tages- 
arbeitsverdienst eines erwachsenen männlichen landwirthschaftlichen Arbeiters darstellt. Letztere 
Zahl wird dadurch gefunden, daß der nach § 10 des Reichsgesetzes für solche Arbeiter festgesetzte 
Jahresarbeitsverdienst durch dreihundert getheilt wird; wenn diese Zahl nicht auf runde 
10 Pfennig lautet, so ist sie vor der Vervielfachung in der Weise abzurunden, daß Pfennige 
von 1 bis 4 weggelassen und Pfennige von 5 bis 9 als 10 Pfennig gerechnet werden. 
2. Auf diesen Grundlagen wird von dem Genossenschaftsvorstand der Betrag berechnet, 
welcher auf jeden Unternehmer zur Deckung des Gesammtbedarfs entfällt, und das Heberegister 
aufgestellt. 
3. Die Grundlagen, auf welchen die Beitragsumlegung erfolgt, sind vor der Einziehung 
der Beiträge durch den Genossenschaftsvorstand zur öffentlichen Kenntniß zu bringen; auch 
ist den Beitragspflichtigen auf Verlangen Einsicht vom Heberegister zu gewähren. 
4. Die Einziehung und Beitreibung der Beiträge erfolgt durch die Behörden der Steuer- 
verwaltung nach näherer Bestimmung der Vollzugsverordnung gegen eine von der Landes- 
centralbehörde festzusetzende Vergütung. 
5. Der zur Beitragsentrichtung in Anspruch Genommene kann, unbeschadet der Verpflichtung 
zur vorläufigen Zahlung, binnen einer Frist von zwei Wochen, von der Zahlungsanforderung 
an gerechnet, gegen die Beitragsberechnung beim Genossenschaftsvorstand Widerspruch erheben; 
durch diesen Widerspruch kann die nach §§ 8 und 9 dieses Landesgesetzes erfolgte Abschätzung 
und Veranlagung nicht angefochten werden; auf das weitere Verfahren findet die Vorschrift 
des § 8 Ziffer 10 Absatz 4 dieses Landesgesetzes entsprechende Anwendung. 
Ergibt sich nachträglich, daß ein ohne Widerspruch bezahlter Beitrag zu Unrecht oder 
in zu hohem Betrag erhoben worden ist, so kann die Rückerstattung auf dem vorbezeichneten 
Weg verlangt werden. Der Anspruch verjährt in sechs Monaten von der Zahlungsaufforderung an. 
6. Nach der Zahlungsaufforderung ist die Genossenschaft zu einer anderweiten Feststellung 
des Beitrags befugt, wenn die Veranlagung oder Abschätzung des Betriebs gemäß § 8 letzter 
Absatz dieses Landesgesetzes nachträglich abgeändert oder eine im Laufe des Rechnungsjahres
	        
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