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übrigens der sich hierwegen ergebende Abgang nicht mehr als 50 Pfennig, so kommt der volle
Beitrag für die ganze Beitragsperiode in Ansatz.
10.
Die 88 107 bis 113 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft werden
gemäß § 141 daselbst durch folgende Bestimmungen ersetzt:
1. Für die Umlegung der Beiträge ist die Zahl der bei der Abschätzung für jeden Betrieb
festgestellten Arbeitstage männlicher Arbeiter, ferner, sofern das Statut eine entsprechende
Bestimmung enthält (§ 8 Ziffer 6 Absatz 2 dieses Landesgesetzes), der Betrag der von den
Betriebsbeamten und den in § 1 Absatz 6 des Reichsgesetzes bezeichneten Personen thatsächlich
jährlich bezogenen Löhne und Gehälter und, sofern Gefahrenklassen gebildet sind, die Veran-
lagung in die Gefahrenklasse (§ 52 des Reichsgesetzes) zu Grunde zu legen.
Dabei ist die Zahl der für jeden Betrieb festgestellten Arbeitstage mit derjenigen Zahl
zu vervielfachen, welche den für den Sitz des Betriebs ermittelten durchschnittlichen Tages-
arbeitsverdienst eines erwachsenen männlichen landwirthschaftlichen Arbeiters darstellt. Letztere
Zahl wird dadurch gefunden, daß der nach § 10 des Reichsgesetzes für solche Arbeiter festgesetzte
Jahresarbeitsverdienst durch dreihundert getheilt wird; wenn diese Zahl nicht auf runde
10 Pfennig lautet, so ist sie vor der Vervielfachung in der Weise abzurunden, daß Pfennige
von 1 bis 4 weggelassen und Pfennige von 5 bis 9 als 10 Pfennig gerechnet werden.
2. Auf diesen Grundlagen wird von dem Genossenschaftsvorstand der Betrag berechnet,
welcher auf jeden Unternehmer zur Deckung des Gesammtbedarfs entfällt, und das Heberegister
aufgestellt.
3. Die Grundlagen, auf welchen die Beitragsumlegung erfolgt, sind vor der Einziehung
der Beiträge durch den Genossenschaftsvorstand zur öffentlichen Kenntniß zu bringen; auch
ist den Beitragspflichtigen auf Verlangen Einsicht vom Heberegister zu gewähren.
4. Die Einziehung und Beitreibung der Beiträge erfolgt durch die Behörden der Steuer-
verwaltung nach näherer Bestimmung der Vollzugsverordnung gegen eine von der Landes-
centralbehörde festzusetzende Vergütung.
5. Der zur Beitragsentrichtung in Anspruch Genommene kann, unbeschadet der Verpflichtung
zur vorläufigen Zahlung, binnen einer Frist von zwei Wochen, von der Zahlungsanforderung
an gerechnet, gegen die Beitragsberechnung beim Genossenschaftsvorstand Widerspruch erheben;
durch diesen Widerspruch kann die nach §§ 8 und 9 dieses Landesgesetzes erfolgte Abschätzung
und Veranlagung nicht angefochten werden; auf das weitere Verfahren findet die Vorschrift
des § 8 Ziffer 10 Absatz 4 dieses Landesgesetzes entsprechende Anwendung.
Ergibt sich nachträglich, daß ein ohne Widerspruch bezahlter Beitrag zu Unrecht oder
in zu hohem Betrag erhoben worden ist, so kann die Rückerstattung auf dem vorbezeichneten
Weg verlangt werden. Der Anspruch verjährt in sechs Monaten von der Zahlungsaufforderung an.
6. Nach der Zahlungsaufforderung ist die Genossenschaft zu einer anderweiten Feststellung
des Beitrags befugt, wenn die Veranlagung oder Abschätzung des Betriebs gemäß § 8 letzter
Absatz dieses Landesgesetzes nachträglich abgeändert oder eine im Laufe des Rechnungsjahres