Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

222 XXV. 
eingetretene Aenderung des Betriebs nachträglich bekannt wird oder die Unrichtigkeit einer 
Lohnnachweisung sich ergibt. 
Sind in solchen Fällen oder in Folge unterlassener Anmeldung der Eröffnung eines 
neuen Betriebs schon in früheren Rechnungsjahren der Genossenschaft Beiträge, auf die sie 
Anspruch hatte, entgangen, so hat der Unternehmer den Fehlbetrag, soweit nicht Verjährung 
eingetreten ist (Ziffer 7), nachträglich zu entrichten. Bei der erneuten oder nachträglichen 
Feststellung des Beitrags ist ebenso zu verfahren, wie bei der erstmaligen Feststellung. 
7. Vorschüsse auf die Beiträge (§ 35 des Reichsgesetzes) sowie die im Falle einer Be- 
triebseinstellung etwa zu leistenden Kautionsbeiträge (§ 38 Absatz 2 Ziffer 8 des Reichs- 
gesetzes) werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. 
Der Anspruch auf rückständige Beiträge verjährt, soweit nicht eine absichtliche Hinter- 
ziehung vorliegt, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie hätten 
gezahlt werden sollen. 
8. Uneinziehbare Beträge fallen der Gesammtheit der Berufsgenossen zur Last. Sie 
sind vorschußweise aus dem Betriebsfonds oder erforderlichen Falls aus dem Reservefonds der 
Berufsgenossenschaft zu decken. Der Ausfall, welcher hierdurch sowie durch eine in Folge 
des Widerspruchs (Ziffer 5) stattgehabte Minderung der Beiträge entsteht, ist bei dem Umlage- 
verfahren des nächsten Rechnungsjahrs zu berücksichtigen. 
§ 11. 
Hinsichtlich der im § 142 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft 
bezeichneten Gegenstände behält es bei den Bestimmungen des Reichsgesetzes sein Bewenden. 
Das Landesversicherungsamt kann über die Rechnungsführung der Berufsgenossenschaft (§ 142 
Ziffer 3 des Reichsgesetzes) Vorschriften erlassen, soweit nicht vom Reichsversicherungsamte in 
dieser Hinsicht Bestimmungen getroffen sind. 
812. 
Die Bestimmungen der 88 156 und 157 des Unfallversicherungsgesetzes für Laud- und 
Forstwirthschaft finden siungemäße Anwendung auf die Betriebsunternehmer, welche die ihnen 
nach 88 8 und 9 dieses Landesgesetzes obliegenden Anzeigen, Anmeldungen und Auskünfte 
unrichtig oder nicht rechtzeitig erstatten. 
Zweiter Abschnitt. 
Die Krankenversicherung. 
§ 13. 
Die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten und 
die Dienstboten sind, wenn sie gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind und die Beschäftigung 
nicht durch die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen 
Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, gegen Krankheit zu versichern, die Betriebs- 
beamten übriges nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt sechszweidrittel Mark
	        
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