Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

224 XXV. 
Die Beschäftigung als Dienstbote ist als eine Betriebsart im Sinne der reichsgesetzlichen 
Bestimmungen (§ 16 des Krank sicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883) zu behandeln. 
  
  
4ßne. 
817. 
Die dem Bürgermeister gemäß §§ 130 bis 135 des Gesetzes vom 3. März 1879, die 
Einführung der Reichsjustizgesetze im Großherzogthum Baden betreffend, zustehende Straf- 
gewalt erstreckt sich auch auf die im § 81 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 
bezeichneten Uebertretungen. 
§L 18. 
Die nach diesem Gesetze und nach sonstigen reichsgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen 
statutarischen Bestimmungen für den Bezirk eines weiteren Kommunalverbandes oder mehrere 
Gemeinden umfassende Theile desselben können für den Amtsbezirk oder Theile desselben, für 
die der Städteordnung unterstehenden Gemeinden indeß nur nach vorheriger Zustimmung der 
betreffenden Gemeindebehörden, durch den Bezirksrath erlassen werden. 
§ 19. 
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in erster und letzter Instanz über Klagen gegen die 
nach § 58 Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Fassung vom 
10. April 1892) ergangenen Entscheidungen der Aussichtsbehörde. 
  
Dritter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
8 20. 
Für das Gebiet des Großherzogthums wird ein Landesversicherungsamt errichtet. 
8 21. 
Die zum Vollzug dieses Landesgesetzes erforderlichen Bestimmungen werden vom Mini— 
sterium des Innern, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den andern betheiligten Ministerien, 
erlassen. 
8 22. 
§ 34 des Gesetzes vom 5. Mai 1870, die öffentliche Armenpflege betreffend, und § 47 
Ziffer IV des Gesetzes vom 14. Juni 1884, die Verwaltungsrechtspflege betreffend, treten 
außer Kraft. 
§ 23. 
Die neue Klasseneintheilung in § 8 Ziffer 4 dieses Landesgesetzes tritt für das mit dem 
1. Januar 1903 beginnende Rechnungsjahr in Kraft. 
Druck und Verlag von Malsch 4& Vogel in K Karlsruhe.
	        
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