726 X. Fortbildungsnnterricht.
3. Grundzüge der Schulordnung; Art der Feststellung derselben für die
einzelne Anstalt.
4. Zulässige Befreiungen.
Ständ. Verhandlungen, 1897/99, I. Kammer, Protokollheft S. 246 und Bei-
lagenheft II S. 37.
VIII. Inzwischen scheint auch der Oberschulrat von der in der Denkschrift vom
26. Juni 1873 dargelegten Auffassung, nur „die Erweiterung und Befestigung der
in der Elementarschule erworbenen Keuntnisse" könne die Aufgabe der Fortbildungs-
schule bilden (ogl. S. 720), abgekommen zu sein. Darauf deutet dic nachstehend
abgedruckte
Verordunung,
die Einführung eines Lesebuchs für Fortbildungsschulen betreffend.
(Ges. und V.Bl. 1901, S. 272; Schulv. Bl. 1901, S. 16.)
Auf Antrag des Oberschulrats wird verordnet wic folgt:
8I.
Der Gebrauch des unter Leitung des Großherzoglichen Oberschulrats
bearbeiteten Lesebuchs für Fortbildungsschulen (Druck und Verlag von
J. H. Geiger in Lahr) ist für die Fortbildungsschulen des Großherzogtums
vom Beginn des neuen Schuljahres — Ostern dieses Jahres ab — ver—
bindlich.
82.
Der Oberschulrat wird mit dem Vollzuge dieser Anordnung beauftragt.
Karlsruhe, den 15. März 1901.
Großherzogliches Ministerium der Iustiz, des Kultus und Unterrichts.
Nokk.
Vat. E. Deimling.
Das so durch allgemeine Verordnung verpflichtend eingeführte neue Schulbuch
(vgl. landesh. Verordnung vom 26. Juni 1892, § 5 Ziffer 1 — S. 322) enthält im
Ganzen 170 Lesestücke über Gegenstände, die entnommen sind:
a. Aus der Hauswirtschaftskunde — 45 Stücke;
b. aus der Landwirtschaftskunde — 50 Stücke;
c. aus der Gewerbekunde - 52 Stücke;
d. aus der Bürgerkunde — 23 Stücke.
Als „Anlagen“ sind dem Lesebuch beigegeben:
I. Wirtschaftsbuch der Hausfran;
II. „ des Landwirts;
III. Inventar eines Landwirks;
IV. Grundbuch eines Handwerkers;
V. Hauptbuch eines Handwerkers;
VI. Jnventarienbuch eines Handwerkers;
VII. Beispiele von Geschäftsbriefen des Handwerkers.