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Absatz 4; „Wenn das Feuer durch dritte Personen vorsätzlich oder aus Fahr-
lässigkeit verursacht worden ist, bleibt der Gebäudeversicherungsanstalt nach voraus-
gegangener Entschädigungsleistung von ihrer Seite der Rückgriff gegen jene vorbehalten,
ebenso wenn bei dem Löschen absichtlich widerrechtliche Zerstörungen oder Beschädigungen
stattgefunden haben.“
3. § 6 erhält folgende Fassung:
„Die Vorschrift des § 5 bleibt bis zum erforderlichen Betrag außer Anwendung
in Ansehung der auf dem beschädigten oder zerstörten Gebäude ruhenden Hypotheken,
Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten.
Der Gebäudeversicherungsanstalt steht für die nach Absatz 1 geleisteten Zahlungen
ein Anspruch auf Rückersatz gegen den schuldigen Gebäudeeigenthümer zu."“
4. In § 7 hat Ziffer 3 zu lauten:
„3. Neubauten, so lange sie noch nicht unter Dach gebracht sind, jedoch mit
Ausnahme derjenigen, welche an Stelle versichert gewesener Gebäude errichtet werden
(§ 26 Absatz 1 und 2)."“
Außerdem ist im Eingang statt „Feuerversicherungsanstalt" zu setzen „Gebäude-
versicherungsanstalt".
5. Der § 8 erhält folgende Fassung:
„Gebäude, welche nur auf kurze Zeit zu vorübergehenden Zwecken errichtet werden,
wie Schaubuden, Bau= und Wirthschaftshütten und dergleichen, sollen nicht in die
Gebäudeversicherungsanstalt ausgenommen werden.“
6. Der § 9 erhält folgende Fassung:
„Die Versicherung eines bei der Gebäudeversicherungsanstalt versicherten Gebäudes
oder Gebäudetheils gegen Feuerschaden (§§ 2 und 3) bei einer Privatversicherungs-
unternehmung ist verboten und nichtig.“
7. Der § 10 erhält folgende Fassung:
„Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 9 werden mit Geldstrafe bis zu
eintausend Mark bestraft."
8. Die §§ 11, 12 und 13 werden gestrichen.
9. In § 14 werden an Stelle des Wortes „Feuerversicherungsgesellschaft" das Wort
G sicherungsanstalt“ und an Stelle der Worte „die Tax-, Sportel-, Stempel= und
Postportofreiheit die Worte „Tax= und Sportelfreiheit“ gesetzt.
10. Der § 15 wird aufgehoben.
11. In § 16 werden im ersten Absatze die Worte „mit gleichmäßiger Berücksichtigung
des wirklichen oder Kaufwerthes, insoweit letzterer nicht höher ist, als der erstere“, sowie der
zweite Absatz gestrichen. Auch ist in Absatz 1 statt „Feuerversicherungsanstalt“ zu setzen
Ucher
12. In 17 wird * zweite Absatz gestrichen.