Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXVI. 227 
13. In § 18 erhält der vierte Absatz nachstehende Fassung: 
„Die so gefundene Zahl ist, wenn sie durch 100 nicht ohne Rest theilbar ist, 
auf die nächste durch 100 theilbare Zahl herabzusetzen und bildet alsdann den Ver- 
sicherungsanschlag des Gebäudes.“ 
14. Der § 19 erhält folgende Fassung: 
„Die Versicherung umfaßt alle wesentlichen Bestandtheile des Gebäudes. 
Inwieweit auch unwesentliche Bestandtheile und Zubehörstücke in die Versicherung 
miteinzubeziehen sind, bestimmt die Vollzugsverordnung.“ 
15. In § 20 ist in Absatz 1 statt „Feuerversicherungsanstalt“ zu setzen „Gebäude- 
versicherungsanstalt“ und erhält der zweite Absatz folgende Fassung: 
„Bei Meinungsverschiedenheit unter den Schätzern ist das Mittel der drei 
Schätzungssummen als Schätzungsergebniß zu betrachten.“ 
16. Die §8 21 und 22 werden aufgehoben. 
17. In § 23 werden die Worte „sowie der Gemeinderath“, ferner das Citat „(88 18 
und 21)“ und die Worte „nach L.R.S. 2127 a, Absatz 3,“ gestrichen. 
18. In § 24 Absatz 1 wird statt „Feuerversicherungsanstalt“ gesetzt „Gebäudeversicher- 
ungsanstalt". 
19. In § 25 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: 
Absatz 1: „Die Aufnahme in die Gebäudeversicherungsanstalt durch Eintrag 
in das Feuerversicherungsbuch und damit das Inkrafttreten der Versicherung findet 
— abgesehen von den Fällen des § 29 — auf den 1. Januar jeden Jahres für die 
im Vorjahre errichteten Gebäude statt; kann der Eintrag erst später erfolgen, so hat 
er mit Rückwirkung bis zu dem bezeichneten Tage zu geschehen.“ 
Absatz 2: „In derselben Weise und mit derselben Wirkung werden auch die 
Veränderungen der Versicherungssummen, die sich wegen Erhöhung oder Verminderung 
des Gebäudewerths ergeben (§ 27 dieses Gesetzes), in das Versicherungsbuch einge- 
tragen.“ 
20. In § 26 wird der Absatz 1 gestrichen. 
Im zweiten Absatz (nun Absatz 1) werden die Worte „zum Wiederaufban“ gestrichen. 
Im dritten Absatz (nun Absatz 2) wird an Stelle der Worte „bis die neue Versicherung 
auf den Grund dieses Gesetzes geschehen ist“ gesetzt: „bis dieses selbst zur Versicherung auf- 
genommen ist"“. 
Als dritter Absatz wird folgende Bestimmung hinzugefügt: 
„Will der Eigenthümer ein Gebäude, welches abgebrochen oder durch andere 
Ereignisse als Feuer zerstört worden ist, nicht wieder aufbauen und erstattet er hie- 
von Anzeige an den Gemeinderath, so erlischt die Versicherung mit dem Ablauf des 
Jahres, in welchem die Anzeige gemacht wird. Die gleiche Wirkung tritt ein, wenn 
Nachsicht von der Verpflichtung zum Wiederaufbau ertheilt oder die in § 54 gegebene 
Frist zum Wiederaufbau versäumt und dem Gemeinderath hievon Anzeige gemacht 
worden ist.“ 
  
4.
	        
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