Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

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XXVI. 
21. Der § 27 erhält folgenden Wortlaut: 
„Wird ein gemäß § 7 bei der Gebäudeversicherungsanstalt zu versicherndes Ge- 
bäude neu errichtet, so ist der Eigenthümer — und zwar auch dann, wenn der Neubau 
an die Stelle eines versichert gewesenen Gebäudes tritt — verpflichtet, dasselbe, sofern 
es nicht gemäß § 29 mit augenblicklicher Wirkung versichert worden ist, längstens bis 
zum 15. Oktober des Jahres, in welchem es unter Dach gebracht worden ist, beim 
Gemeinderath zur Aufnahme in die Gebäudeversicherungsanstalt anzumelden. Wird 
ein solches Gebäude erst nach dem Ablauf dieser Anmeldefrist, aber noch vor Jahres- 
schluß unter Dach gebracht, so ist es alsbald nachträglich anzumelden. 
Treten an bestehenden, schon zur Versicherung aufgenommenen Gebäuden im Laufe 
des Jahres Werthserhöhungen (durch Verbesserung, Anban, Aufban, Umbau) oder 
Werthsverminderungen (durch Abbruch, Einsturz, Baufälligkeit) ein, welche den Betrag 
von mindestens zweihundert Mark erreichen, so sind dieselben ebenfalls bis zum 
15. Oktober des betreffenden Jahres, beziehungsweise falls sie erst später eintreten, 
alsbald nach erfolgtem Eintritt beim Gemeinderath anzumelden. 
Wird durch eine Werthsverminderung im Betrage von vierhundert Mark oder 
mehr der Versicherungsanschlag um mindestens ein Zehntel herabgesetzt, so ist sie in 
allen Fällen sofort nach ihrem Eintritt dem Gemeinderath anzuzeigen, welcher unver- 
züglich eine vorläufige Abschätzung durch den Ortsbauschätzer anordnet, deren Ergebniß 
dem Eigenthümer sowie dem Verwaltungsrath der Gebäudeversicherungsanstalt eröffnet 
und entsprechenden Eintrag im Feuerversicherungsbuch veranlaßt; diese Abschätzung 
bleibt so lange in Kraft, bis der neue Versicherungsanschlag nach Maßgabe des § 28 
festgestellt ist. 
Wer die vorstehend vorgeschriebenen Anzeigen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis 
zu einhundertfünfzig Mark bestraft.“ 
  
  
  
22. Der § 28 erhält folgende Fassung: 
„In der zweiten Hälfte des Monats Oktober eines jeden Jahres fertigt der Ge- 
meinderath auf der Grundlage der ihm gemäß § 27 zugegangenen Anzeigen, veran- 
stalteter Erhebungen und gemachter Wahrnehmungen ein Verzeichniß der zur Auf- 
nahme in die Gebäudeversicherungsanstalt geeigneten neu errichteten sowie derjenigen 
schon bei der Anstalt versicherten Gebäude, bei welchen eine Werthserhöhung oder 
eine Werthsverminderung im Betrage von mindestens zweihundert Mark eingetreten ist. 
Das Verzeichniß ist spätestens am 1. November den Bauschätzern zu übergeben, 
welche die darin aufgeführten sowie etwaige nachträglich zur Anmeldung gelangende 
Gebäude ohne Verzug und thunlichst noch vor Ablauf des Jahres einzuschätzen haben. 
Von dem Ergebniß der Einschätzung und der erfolgten Festsetzung des Versicher- 
ungsanschlags ist sowohl dem Gebäudeeigenthümer als auch dem Verwaltungsrath 
der Gebäudeversicherungsanstalt Eröffnung zu machen; der Versicherungsanschlag ist 
gemäß 8 25 in das Feuerversicherungsbuch einzutragen."“ 
  
23. In § 29 werden im ersten Absatz an Stelle der Worte „mindestens einhundert
	        
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