Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

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Mark“ die Worte „mindestens zweihundert Mark“ gesetzt, das Citat „(88 16 bis 22)“ wird 
gestrichen und das Wort „Brandversicherungsbuch“ durch das Wort „Feuerversicherungsbuch“ 
ersetzt; die Schlußworte „wenn sie sich verbindlich machen, den Versicherungsbeitrag für das 
ganze laufende Jahr zu entrichten,“ werden gestrichen. 
Im zweiten Absatz werden die Worte „nach Vorschrift des § 28“ gestrichen. 
Als dritter Absatz wird beigefügt: 
„Die Wirksamkeit der Versicherung beginnt mit dem ersten Tag nach geschehener 
Anmeldung beim Gemeinderath mit der Maßgabe, daß die Versicherungsbeiträge aus 
dem durch die Einschätzung festgestellten Versicherungsanschlage für das ganze laufeude 
Jahr zu bezahlen sind, wenn die Anmeldung in der ersten Hälfte des Jahres geschieht, 
andernfalls nur für das zweite Halbjahr.“ 
24. In § 31 wird im ersten Absatz an Stelle des Citats „(§ 28)“ gesetzt: „(§8 27, 
28 und 29)“ und zwischen „Gebäudeeigenthümer“ und „steht“ eingeschaltet „sowie dem Ver- 
waltungsrath der Gebäudeversicherungsanstalt". 
Der zweite Absatz erhält nachstehende Fassung: 
„Das Revisionsgesuch ist binnen 14 Tagen nach erfolgter Eröffnung des Schätz- 
ungsergebnisses beim Bezirksamt vorzubringen; es hat keine aufschiebende Wirkung.“ 
Im dritten Absatz werden die Eingangsworte „Dasselbe erkennt hierüber in letzter 
Instanz“ ersetzt durch die Worte: „Das Bezirksamt erkennt hierüber endgiltig.“ Außerdem 
ist daselbst statt „Feuerversicherungsanstalt“ zu setzen „Gebändeversicherungsanstalt“ 
25. In § 32 Absatz 1 wird statt „Feuerversicherungsanstalt"“ gesetzt „Gebäudeversicherungs- 
anstalt". 
26. In § 33 werden im zweiten Absatz die Worte „soweit sie den Bauwerth betreffen“ 
gestrichen und ist daselbst statt „Feuerversicherungsanstalt“ zu setzen „Gebäudeversicherungs- 
anstalt". 
27. In § 34 ist unter lit. b. zwischen die Worte „tragen“ und „die Eigenthümer“ 
einzuschalten: „zur Hälfte“. 
§ 34 lit. c. erhält folgende Fassung: 
„Die Kosten der Revision nach § 31 trägt der Eigenthümer, wenn diese von 
ihm beantragt wurde und zu seinen Ungunsten ausgefallen ist." 
Außerdem wird im Eingang des Paragraphen statt „Feuerversicherungsanstalt“ gesetzt 
Gebänd sicherungsanstalt"“. 
28. In § 35 werden im ersten Absatz die Worte „vier Fünftel“ gestrichen, ebenso der 
ganze fünfte Absatz; am Schlusse des ersten Absatzes wird statt des Punktes ein Komma 
gesetzt und beigefügt: „vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§ 39 und 41“. 
29. In § 36 wird im zweiten Absatz an Stelle der Worte „vier Fünftel der“ das 
Wort „die“ gesetzt. 
30. Der § 37 wird aufgehoben. 
31. In § 38 ist statt „Feuerversicherungsanstalt" zu setzen „Gebäudeversicherungsanstalt" 
32. In § 39 werden im ersten Absatz an Stelle der Worte 1½“ dasselbe von Neuem 
  
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