Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

230 XXVI. 
zur Versicherung angemeldet ist“ die Worte „bevor es selbst zur Versicherung aufgenommen 
ist“ gesetzt; die Worte „von vier Fünftel“ kommen in Wegfall. 
Im dritten Absatz ist hinter den Worten „Einvernahme von Zeugen“ bis zum Schlusse 
an Stelle des jetzigen Wortlauts zu setzen „und Erhebungen anderer geeigneter Beweise fest— 
zustellen.“ 
Im vierten Absatz werden statt der Worte „vier Fünftel des ermittelten Schadens“ die 
Worte „den ermittelten Schaden“ gesetzt. 
33. In § 41 wird der zweite Absatz gestrichen. 
34. Hinter § 41 wird als § 41 a folgende Bestimmung eingeschoben: 
„Wird ein Gebäude, für welches die Versicherung bereits in Wirksamkeit ge- 
treten ist, durch Feuer zerstört oder beschädigt, ehe die Einschätzung stattgefunden hat, 
so ist der Versicherungsanschlag nachträglich festzustellen, wobei die Bestimmungen in 
§ 39 Absatz 3 und 4 entsprechende Anwendung finden. 
Das Gleiche gilt, wenn ein Gebäude, welches eine unter § 27 fallende Werths- 
verminderung erlitten hat, durch Feuer zerstört oder beschädigt wird, ehe die 
Versicherung hinsichtlich des geminderten Versicherungsanschlags in Wirksamkeit 
getreten ist". 
35. In § 42 erhält der zweite Absatz folgende Fassung: 
„Innerhalb der ersten sechs Tage nach dem Brande hat das Bezirksamt einen 
Augenschein auf der Brandstätte vorzunehmen und den entstandenen Schaden durch 
Abschätzung feststellen zu lassen“. 
36. In § 43 erhält der zweite Absatz folgende Fassung: 
„Wenn das Bezirksomt auf Grund eigener Wahrnehmung oder erhaltener Mittheil- 
ungen zu der Annahme gelangt, daß der muthmaßliche Schaden den Betrag von drei- 
hundert Mark nicht übersteigt, so kann es von der Vornahme eines Augenscheins und der 
Führung einer polizeilichen Untersuchung an Ort und Stelle absehen und mit der 
Schadensabschätzung einen der Bauschätzer beauftragen. Erweist sich die vorbezeichnete 
Annahme bei der Abschätzung als unzutreffend, so soll gleichwohl eine nachträgliche 
Abschätzung durch die drei Schätzer nur stattfinden, wenn die vorgenommene Schätzung 
einen Schadensbetrag von wenigstens vierhundert Mark ergeben hat“. 
37. In § 44 erhält der erste Absatz folgende Fassung: 
„Vor geschehener Abschätzung beziehungsweise Revision darf auf der Brandstätte 
mit Ausnahme der von Seiten der Polizeibehörden aus sicherheitspolizeilichen Gründen 
oder behufs Erkennbarmachung des Umfanges des Schadens angeordneten Abbruch- 
und Aufräumungsarbeiten keine Veränderung vorgenommen werden.“ 
38. Der § 45 wird aufgehoben. 
39. In § 46 wird im dritten Absatz statt „die Gerichte“ gesetzt: „die Staatsanwalt- 
schaften“. 
40. In Absatz 1 und 3 des § 47 wird statt „Feuerversicherungsanstalt“ gesetzt: „Ge- 
bäudeversicherungsanstalt".
	        
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