Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXVI. 231 
41. An Stelle des durch § 47 Ziffer I des Gesetzes vom 14. Juni 1884, die Ver- 
waltungsrechtspflege betreffend, aufgehobenen § 48 wird als neuer § 48 nachstehende Be- 
stimmung in das Gesetz eingefügt: 
„Wenn der Verwaltungsrath gegen das Ergebniß der Abschätzung und die 
polizeiliche Untersuchung nichts zu erinnern hat und eine gegen den Gebäudeeigen- 
thümer etwa eingeleitete Untersuchung wegen Brandstiftung durch Einstellung oder 
rechtskräftiges Urtheil erledigt ist, erläßt er Entscheidung über die dem Beschädigten 
zu gewährende Brandentschädigung.“ 
42. In § 49 Absatz 2 werden die Worte: 
„gegen die durch gerichtliches Urtheil für strafbar erklärten Personen“ 
gestrichen und die letzten Worte „bei eintretender Revision aber der unterliegende Theil“ dahin 
abgeändert: 
„bei eintretender Revision aber der Gebäudeeigenthümer, wenn die Revision von 
ihm beantragt war und zu seinen Ungunsten ausgefallen ist"“. 
Außerdem ist in Absatz 2 statt „Feuerversicherungsanstalt“ zu setzen „Gebäudeversicherungs- 
anstalt". 
43. In § 51 werden im dritten Absatz statt der Worte „von der Kreisregierung“ die 
Worte „vom Bezirksamt“ und statt der Worte „und der Vorzugs= und Unterpfandsgläubiger" 
die Worte „sowie derjeuigen, welchen Hypotheken oder sonstige Rechte an dem Gebäude 
zustehen“ gesetzt. 
44. In § 52 ist statt „Brandversicherungskasse“ zu setzen „Gebäudeversicherungsanstalt". 
45. In § 53 werden im ersten Absatz statt des Wortes „Hilfsvollstreckung“ das Wort 
„Zwangsvollstreckung“ und statt der Worte „der Kreisregierung" die Worte „des Bezirksamts“ 
gesetzt; die Worte „vor dem Gemeinderath protokollirter“ werden gestrichen. Der zweite 
Absatz kommt in Wegfall. 
46. In §ö6 ist statt „Feuerversicherungsanstalt“ zu setzen „Gebäudeversicherungsanstall“. 
47. In § 56 erhalten die zwei ersten Absätze folgende Fassung: 
„Eine Verlegung des Bauplatzes auf eine andere Stelle oder eine im Wesen, 
Bestand oder Zweck veränderte Einrichtung des neuen Gebäudes kann ausnahmsweise 
auf Ansuchen des Eigenthümers in dringenden Fällen nach vorausgegangener Zu- 
stimmung des Verwaltungsraths der Gebändeversicherungsanstalt vom Bezirksamt 
gestattet werden. Die Schlußbestimmung des § 51 findet auch hier Anwendung. 
Ist das abgebrannte Gebäude mit Hypotheken oder sonstigen Rechten belastet, 
so sind vor der Ertheilung der Genehmigung die betreffenden Gläubiger beziehungsweise 
Berechtigten über das Gesuch zu hören“. 
Im dritten Absatz ist statt „Brandkasse“ zu setzen „Gebäudeversicherungsanstalt". 
48. In § 57 werden die Worte „und in den Formen des Gesetzes über Zwangsab- 
tretungen vom 28. August 1835“ gestrichen. 
49. In § 58 werden statt der Worte „Vorzugs= oder Unterpfandsgläubigern“ die Worte 
„Hypothekengläubigern und sonstigen dinglich Berechtigten“ gesetzt. 
  
 
	        
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