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Artikel II.
1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1903 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die
Ziffer 11 des § 3 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, die Verwaltungsrechtspflege betreffend,
außer Kraft.
2. Die Bestimmungen in Artikel 1 Ziffer 6, 7, 8, 28, 29, 32 und 33, soweit sie sich
auf den Beizug des bisher der privaten Versicherung freigegebenen Gebäudefünftels zur staat-
lichen Zwangsversicherung beziehen, finden auf diejenigen Gebäude, deren Fünftel am bezeich-
neten Tage bei einer Privatversicherungs hmung versichert sind, erst nach Ablauf oder
Auflösung des Versicherungsvertrags, spätestens jedoch mit dem 1. Januar 1912 Anwendung;
mit diesem Zeitpunkt gelten die noch bestehenden Fünftelversicherungsverträge kraft Gesetzes
als aufgelöst.
Wenn jedoch der Vertrag über die Fünftelversicherung erst nach dem 1. März 1902 ab-
geschlossen beziehungsweise in seiner Giltigkeitsdauer verlängert worden ist, so gilt er schon
mit dem 1. Jannar 1903 kraft Gesetzes als aufgelöst.
Die Eigenthümer solcher Gebäude, deren Fünftel zur Zeit der Verkündung dieses Gesetzes
nicht versichert ist, oder deren Fünftelversicherung vor dem 1. Januar 1903 abläuft, sind
nach Verkündung dieses Gesetzes berechtigt, die sofortige Aufnahme des Fünftels zur staatlichen
sicherungsanstalt zu verlangen. Auf die Berechnung der von solchen Gebände-
eigenthümern bis zum 1. Januar 1903 zu entrichtenden Umlage findet die Bestimmung
unter Ziffer 3 dieses Paragraphen entsprechende Anwendung.
3. Die Versicherungsanschläge der vorstehend (Ziffer 2 Absatz 1) erwähnten Gebäude sind
bei Feststellung des der Umlage zu Grunde zu legenden Versicherungsanschlags (§ 63 Absatz 2)
für diejenigen Jahre, in welchen die Versicherungsverträge — sei es auch nur während eines
Theiles des Jahres — noch laufen, nur zu vier Fünfteln in Ansatz zu bringen. Jedoch ist
für dasjenige Jahr, innerhalb dessen ein Fünftelversicherungsvertrag zu Ende gegangen ist, zu
der aus dem so ermäßigten Versicherungsanschlage sich ergebenden Umlage für das betreffende
Gebände noch ein Zuschlag zu erheben im Betrage von je einem Pfennig aus jedem vollen
Hundert Mark des auf das Gebäudefünftel entfallenden Versicherungsanschlags für diejenigen
Monate, während welcher das Fünftel nicht mehr bei einer Privatversicherungs
versichert war, wobei der Monat, innerhalb dessen der Versicherungsvertrag sein Ende erreicht
hat, als voll mitgerechnet wird.
Artikel III.
Das Ministerium des Innern ist mit der Erlassung der Vollzugsbestimmungen
beauftragt.
Dasselbe ist auch ermächtigt, den Text des Gesetzes vom 29. März 1852, wie er sich
aus Vorstehendem sowie aus den Gesetzen vom 29. Juni 1874 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 409/10), vom 3. März 1879 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 91 ff.), vom