236 XXVI.
Ist im Falle eines Gedings nach Landrechtssatz 1500 nur eine bestimmte Summe oder
sind in diesem Falle nur bestimmte einzelne Fahrnisse in die Gemeinschaft eingebracht, alle übrigen
Fahrnisse aber im Stück von ihr ausgeschlossen, so tritt, sofern der Werth des hiernach Ein-
gebrachten nur ein verhältnißmäßig geringer ist, an Stelle dieses Gedinges die Errungen-
schaftsgemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Ausschließung der nicht ausdrücklich
eingebrachten Fahrnisse im Stück ist im Zweifel anzunehmen.
84.
Was nach älterem Recht zur Gütergemeinschaft gehört, wird Gesammtgut, was zum
eigenen Vermögen eines Ehegatten gehört, wird eingebrachtes Gut. Zum eigenen Vermögen
eines Ehegatten gehörende Gegenstände, deren Nutzungen ihm vorbehalten waren, werden
Vorbehaltsgut.
Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft findet auf Vermögen, das nur der Nutzung nach
gemeinschaftlich war, die Vorschrift des § 1439 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs An-
wendung. Tritt gemäß § 3 die Fahrniß= oder Errungenschaftsgemeinschaft des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ein, so bleiben die bisherigen Rechte des Mannes an demjenigen Vermögen, dessen
Nutzungen ihm vorbehalten waren, unberührt.
85.
Die Schulden der Gütergemeinschaft des älteren Rechts werden Gesammtgutsverbindlich-
keiten.
Schulden des Mannes, welche im Verhältniß der Ehegatten zu einander von der Güter-
gemeinschaft ausgeschlossen sind, gelten nur während der Dauer der Gütergemeinschaft als
Gesammtgutsverbindlichkeiten.
Hinsichtlich der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Schulden der Ehefrau haben
die Gläubiger in Ansehung des eingebrachten Gutes dieselben Rechte, welche sie bisher in
Ansehung des eigenen Vermögens der Ehefrau hatten.
86.
Im Verhältniß der Ehegatten zu einander fallen die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
bestehenden Schulden der Gemeinschaft demjenigen zur Last, der sie auch nach älterem Recht
nach Auflösung der Gütergemeinschaft zu tragen hätte.
87.
Die unter der Herrschaft des älteren Rechts entstandenen Ersatzansprüche der Ehegatten
an die Gütergemeinschaft oder der letzteren an die Ehegatten oder der Ehegatten gegen einander
bleiben unberührt. Jedoch erfolgt die Geltendmachung derselben nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
88.
Ein gesetzliches Unterpfandsrecht der Ehefrau, das nach Maßgabe des Gesetzes vom
29. März 1890 eingetragen ist, bleibt hinsichtlich derjenigen Ansprüche bestehen, welche vor
dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes entstanden sind.