XXVI. 237
Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes können gesetzliche Unterpfandsrechte der Ehefrau
auf Grund des älteren Rechts nicht mehr eingetragen werden.
89.
Ist vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ehefrau eine Erbschaft oder
ein Vermächtniß angefallen, so ist für die Annahme oder Ausschlagung durch die Ehefrau die
Einwilligung des Ehemannes nach Maßgabe des älteren Rechts erforderlich.
8 10.
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anhängigen Klagen auf Vermögens-
absonderung werden nach den bisherigen Vorschriften erledigt.
Ist beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Konkursverfahren gegen den Mann anhängig,
so kann die nach älterem Recht lebende Ehefrau nach Maßgabe des bisherigen Rechts den
Anspruch der Vermögensabsonderung herbeiführen.
Bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann eine Ehefrau die
Vermögensabsonderung nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften beantragen, wenn die That-
sachen, auf welche die Klage sich stützt, auch schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-
handen waren.
§ 11.
Das auf Vermögensabsonderung lantende Urtheil hat die ihm nach dem älteren Recht
zukommende Wirkung, wenn es nach Maßgabe desselben veröffentlicht und vollzogen ist. Eine
auf Vermögensabsonderung lautende Entscheidung, welche erst nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes die Rechtskraft beschritten hat, ist gegenüber Dritten nur nach Maßgabe des § 1435
des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirksam.
* 12.
Fortgesetzte Gütergemeinschaft tritt bei der allgemeinen Gütergemeinschaft (§ 3 Absatz 2)
nur dann ein, wenn sie durch Ehevertrag vereinbart wird.
8 13
Ist die Beendigung einer Gütergemeinschaft des älteren Rechts vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes eingetreten, so sind für die Rechte und Pflichten der Ehegatten in Ansehung
der Gemeinschaft die Vorschriften des älteren Rechts maßgebend.
Werden Ehegatten, welche in einer Gütergemeinschaft des älteren Rechts leben, auf Grund
einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhobenen Klage geschieden, so finden die Vor-
schriften des § 1478 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung; vielmehr bleibt für die
Ansprüche der Ehegatten gegen die Gemeinschaft oder gegen einander das ältere Recht
maßgebend.