Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

4 II. 
Schiffahrts-Bolizeiordnung 
für den 
nichtkanalisirten Main von der Aegnitzmündung abwärts. 
(Vom 27. Dezember 1901) 
81. 
Ver- 1. Die Führer von Fahrzeugen jeder Art, von Flößen und von Fähren, die Besitzer 
—i- von Badeanstalten oder sonstigen an oder auf dem Main befindlichen Anlagen sind verpflichtet, 
und Floß, auch soweit im Nachstehenden besondere Vorschriften nicht gegeben sind, ihre Aufmerksamkeit 
führer u. s. w. darauf zu richten, daß gegenseitige Behinderungen und Beschädigungen vermieden werden. 
Allge neinen. 2. Für jedes Schiff oder Floß ist ein Führer zu bestellen; derselbe muß während der 
Reise stets auf dem Schiff oder Floß (Floßzug) anwesend sein. Bei Verhinderung des 
Führers ist ein geeigneter Stellvertreter zu bestellen. 
Für ein Schiff mit einem oder zwei kleineren Beischiffen genügt ein Führer. 
3. Auf jedem Schiff oder Floß muß die zur Bedienung erforderliche oder vorgeschriebene 
Mannschaft während der Fahrt anwesend sein. 
82. 
Schissattest. Bevor ein Schiff von 15 Tonnen (300 Centner) oder mehr Tragfähigkeit seine erste 
Fahrt auf dem nichtkanalisirten Main antritt, hat der Eigenthümer oder Führer eine auf 
Grund sachverständiger Untersuchung zu ertheilende Bescheinigung der zuständigen Behörde 
eines Uferstaats über Tauglichkeit, genügende Ausrüstung, Mindestbemannung und größte 
zulässige Einsenkung (Schiffsattest) zu erwirken. 
Diese Untersuchung ist nach jeder wesentlichen Veränderung oder Ausbesserung des Schiffes, 
als welche insbesondere die Erneuerung von Inhölzern oder Rippen angesehen wird, zu wieder- 
holen. Jede Uferregierung kann, wenn sie es für angemessen erachtet, eine Schiffsuntersuchung 
auf ihre Kosten vornehmen lassen. 
Das Ergebniß jeder späteren Untersuchung ist in das Schiffsattest einzutragen. 
Das Schiffsattest ist während der Fahrt stets an Bord zu führen. 
Für die Rheinschiffahrt ausgestellte Schiffsatteste gelten auch für die Schiffahrt auf dem Main. 
83. 
bäzeichnuung 1. An allen Schiffen mit eigener Triebkraft, sowie an sonstigen Fahrzeugen von 15 Tonnen 
Fahncuge. (300 Centner) oder mehr Tragfähigkeit muß deren Name und Heimathsort, bei mehreren 
Fahrzeugen gleichen Namens desselben Besitzers außerdem eine Nummer an geeigneter Stelle 
der beiden Längsseiten in weißer oder gelber Farbe auf dunklem, oder in schwarzer Farbe
	        
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