XXVI. 239
g 21.
Bei Ehen, deren Güterstand sich kraft Gesetzes oder Ehevertrags nach dem Recht eines
andern Bundesstaates richtet, gelten diejenigen Vorschriften, welche in diesem Bundesstaat für
die Ueberleitung der Güterstände in das Reichsrecht erlassen sind oder künftig erlassen werden.
8 22.
Die Geschäftsfähigkeit der Ehefrau in der Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
wird durch die 88 1 und 21 nicht berührt.
§ 23.
Wird in Folge der Aenderung des Güterstandes durch dieses Gesetz das Grundbuch un-
richtig, so werden für die Berichtigung desselben außer den Schreibgebühren keine weiteren
Gebühren erhoben.
8 24.
Ein nach Maßgabe dieses Gesetzes übergeleiteter Güterstand bedarf, vorbehaltlich der
Bestimmung des § 11, zur Wirksamkeit gegenüber Dritten nicht der Eintragung in das
Güterrechtsregister.
Auf die nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbarten Güterstände
findet § 1435 desselben sofortige Anwendung.
Das Gleiche gilt von einem nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhobenen
Einspruch des Mannes gegen den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes durch die
Frau und von einem nach dem bezeichneten Zeitpunkte erklärten Widerruf seiner Einwilligung
zu demselben.
Bis zum 1. Januar 1904 sind die in den alten Handelsregistern enthaltenen Ein-
tragungen über die gerichtliche Ermächtigung einer Ehefrau zum Handelsbetrieb und über
den Widerruf der Ermächtigung oder über den Ehevertrag von Kaufleuten unter entsprechender
Anwendung des § 141 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit von amtswegen zu löschen.
Die Löschung, sowie eine aus Anlaß derselben beantragte Eintragung in das Güter-
rechtsregister erfolgt kostenlos.
§ 25.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1903 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt
wird Artikel 41 des Badischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 17. Juni
1899 aufgehoben.
Gegeben zu St. Moritz, den 4. August 1902.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Uhl.
von Dusch.