240 XXVI.
Verordunng.
(Vom 8. August 1902.)
Die Ausführung des Gesetzes vom 3. Angust 1902 über die Abänderung des Gebäudeversicherungsgesetzes
betreffend.
Auf Grund des Artikel II Ziffer 2 Absatz 3 und des Artikel III Absatz 1 des Gesetzes
vom 3. August 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXVI) wird mit sofortiger Wirk-
samkeit verordnet:
1. Gebäudeeigenthümer, welche von der in Artikel II Ziffer 2 Absatz 3 gebotenen Mög-
lichkeit, die nicht bei einer Privatversicher rneh g versicherten Gebäudefünftel schon
vor dem 1. Januar 1903 in die staatliche Versicherung aufnehmen zu lassen, Gebrauch machen
wollen, haben hiervon unter genauer Bezeichnung des betreffenden Gebäudes (Ort, Straße und
Hausnummer) demjenigen Bezirksamt, in dessen Bezirk dasselbe gelegen ist, schriftlich
Anzeige zu erstatten und dabei den Endtag der etwa noch bestehenden Privatversicherung
anzugeben.
2. Das Bezirksamt hat vom Einlauf der Anzeige unter Beisetzung des Tages derselben
im Feuerversicherungsbuch (Spalte 13) Vormerkung zu machen und dem Gemeinderath
der betreffenden Gemeinde zu gleichem Zwecke Nachricht zu geben; ferner hat dasselbe jeweils
auf Monatsschluß dem Verwaltungsrath der Generalbrandkasse ein Verzeichniß
der eingekommenen Anzeigen mit Angabe des Tages, an welchem eine jede derselben wirksam
geworden ist (Ziffer 3), vorzulegen.
3. Die staatliche Versicherung für das betreffende Gebäudefünftel tritt, wenn dasselbe bei
Einlauf der Anzeige bei einer Privatversicherungs hmung nicht versichert ist, sofort
mit dem Tage des Einlaufs in Wirksamkeit, andernfalls — wenn nämlich eine solche
Privatversicherung noch besteht und erst in der Zeit vom Tage des Einlaufs der Anzeige bis
zum 1. Januar 1903 abläuft — mit dem Tage, an welchem die private Fünftelversicherung
ihr Ende erreicht.
Karlsruhe, den 8. August 1902.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Vdt. Hardeck.
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsruhe.