Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXVII. 245 
13. 
1 Ersatzpflichtig für die von einem öffentlichen Verbande (§ 9 Ziffer 2 Absatz 1) oder 
im Falle des § 9 Ziffer 2 Absatz 2 vom Staate bestrittenen Kosten der Ausbildung in einer 
Taubstummen= oder Blindenanstalt ist der unterstützte Zögling, wenn derselbe später zu hin- 
reichendem Vermögen gelangt, sowie dessen Nachlaß, wenn nicht pflichttheilsberechtigte Erben 
vorhanden sind, die das hinterlassene Vermögen zur Bestreitung des standesmäßigen Lebens- 
unterhaltes bedürfen. 
2. Der Ersatzanspruch erlischt mit dem Ablauf von 10 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt 
der Entlassung des Unterstützten aus der Anstalt. 
14. 
Hinsichtlich der Forderungen der staatlichen Taubstummen= und Blindenanstalten auf 
Grund des § 7, mögen dieselben gegen eine Privatperson oder gegen einen öffentlich-rechtlichen 
Verband geltend zu machen sein, kommen die Bestimmungen über Betreibung der auf dem 
öffentlichen Rechte beruhenden Abgaben in Anwendung. 
g 16. 
Hinsichtlich derjenigen Kinder, welche aus anderen als den in § 1 dieses Gesetzes bezeich- 
neten Gründen zum Besuch der Volksschule nicht anzuhalten oder von deren Besuch entbunden 
oder ausgeschlossen sind (Gesetz über den Elementarunterricht § 3 Absatz 1 und 2), finden die 
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß für 
die Erziehung und den Unterricht von Kindern der betreffenden Körper= oder Geistesbeschaffen- 
heit an die Stelle von Staatsanstalten oder neben dieselben im Lande bestehende Anstalten 
anderer Unternehmer treten können, welche von der zuständigen Staatsbehörde als geeignet 
anerkannt sind. 
Voraussetzung hiefür ist, daß die Aufnahme in die Anstalt unter Bedingungen erfolgt, 
welche den zur Zahlung Verpflichteten nicht höhere Leistungen auferlegen, als in Ansehung der 
Zöglinge von staatlichen Taubstummen= oder Blindenanstalten nach den §§ 7 und 8 des 
gegenwärtigen Gesetzes bestimmt ist. 
8 16. 
Streitigkeiten zwischen öffentlich-rechtlichen Verbänden einschließlich des Staates auf 
Uebernahme der in § 7 bezeichneten Kosten sowie Ansprüche dieser Verbände an die in 88 11 
beziehungsweise 9 und 13 bezeichneten Personen entscheiden die Verwaltungsgerichte und zwar 
in erster Instanz der Bezirksrath, in zweiter Instanz der Verwaltungsgerichtshof (88 10 
Ziffer 2 Absatz 2, 11, 12 Ziffer 1, 13).
	        
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