II. 5
auf hellem Grunde, in deutlich erkennbaren lateinischen Buchstaben von mindestens 15 cm
Höhe angebracht sein.
2. Alle Lastfahrzeuge unter 15 Tonnen (300 Centner) Tragfähigkeit müssen mit dem
Namen oder der Firma des Besitzers, sowie mit dem Namen seines Wohnorts oder Geschäfts-
sitzes, und jedes von mehreren solchen Fahrzeugen desselben Besitzers außerdem mit einer
besonderen Nummer bezeichnet sein. Diese Bezeichnung muß an geeigneter Stelle der beiden
Längsseiten des Fahrzeuges mit weißen Buchstaben und arabischen Ziffern von mindestens
10 cm Höhe auf schwarzem Grunde angebracht sein.
3. Die Anbringung anderer Aufschriften, welche die Deutlichkeit dieser Bezeichnungen
beeinträchtigen, ist untersagt.
84.
1. Kein Schiff darf in dem Maße belastet werden, daß es tiefer geht als die Linie, Belastung der
durch welche die größte zulässige Einsenkung bezeichnet worden ist. Fahrzeuge.
2. Diese Linie wird bei Schiffen von 15 Tonnen (300 Centner) oder mehr Tragfähigkeit
durch die Unterkante eiserner Klammern von 30 cm Länge und 4 cm Höhe bezeichnet, welche
von den Schiffsführern durch weiße oder gelbe Farbe auf dunklem oder durch schwarze Farbe
auf hellem Grunde kenntlich zu erhalten sind. Bei Schiffen, die in der Linie ihrer zulässigen
tiefsten Einsenkung 40 m oder mehr Achsenlänge haben, müssen auf jeder Seite an drei
Stellen (vorder-, mitt= und hinterschiffs), bei Schiffen von geringerer Länge, wenn nicht deren
Eigenthümer oder Führer die Bezeichnung an drei Stellen ausdrücklich beantragt haben, auf
jeder Seite an zwei Stellen (vorder= und hinterschiffs), solche Klammern vorhanden sein.
Die Unterkante der Klammern darf mittschiffs nicht höher liegen als die Oberkante des
Wassergangs. Ueber der Unterkante der Klammern muß ein Freibord von mindestens 30 cm
gelassen werden, in welches ein fester Tennebaum einzurechnen ist. Bei Schiffen ohne festes
Deck unter 50, nicht aber unter 15 Tonnen Tragfähigkeit, solange dieselben mit 30 cm hohen,
starken, dichten und dem Wellenschlag hinreichenden Widerstand leistenden Aufsatzbrettern ver-
sehen sind, genügt jedoch ein Freibord von 30 cm vorder= und hinterschiffs und 15 cm mitt-
schiffs. .
3.BeiFahrzeugenunter15Tonnen(300Centner)TragfähigkeitwirddieLinieder
größten zulässigen Einsenkung entweder durch die in Ziffer 2 erwähnten Klammern oder auf
den beiden Längsseiten des Fahrzeuges durch einen 4 cm breiten und 30 cm langen weißen
Strich bezeichnet. Ueber der Unterkante der Klammer oder des Strichs muß bis zur Bord-
oberkante ein Freibord von mindestens 30 cmm gelassen werden; hat jedoch das Fahrzeug dichte
Aufsatzbretter von mindestens 30 cim Höhe, welche so anschließend befestigt und so stark sind,
daß sie jedem Wellenschlage Widerstand leisten, so genügt ein Freibord von 10 cm. Der
Besitzer und der Schiffsführer haben für Instandhaltung dieser Bezeichnung Sorge zu tragen.
§ 5.
1. Fahrzeuge jeder Art müssen dergestalt eingerichtet, ausgerüstet, und bemannt sein, Ausrüstung
daß Gefährdungen der darauf befindlichen Personen und Störungen des öffentlichen Verkehrs Jahrbenge