Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

248 XXVII. 
8 2. 
Aufgehoben. 
83. 
Aufgehoben. 
84. 
Die Versicherung des Fahrnißvermögens gegen Feuersgefahr darf den wahren (gemeinen) 
Werth der versicherten Vermögenstheile niemals übersteigen. 
85. 
Die gleichzeitige Versicherung des Werthes der nämlichen Fahrnißstücke bei verschiedenen 
Versicherungsanstalten ist verboten. 
Die Theilung der Versicherung eines Fahrnißvermögens nach bestimmten Gegenständen, 
oder der nämlichen Gegenstände nach bestimmten Antheilen, die zusammen den Werth der 
gesammten versicherten Habe nicht übersteigen, unter verschiedene Feuerversicherungsanstalten, 
ist dagegen gestattet. 
86. 
Aufgehoben. 
87. 
Wenn der Bestand des versicherten Fahrnißvermögens sich um mehr als ein Fünftel 
vermindert, so ist der Versicherte verbunden, binnen vier Wochen die Versicherungssumme 
hiernach herabzusetzen, und zu diesem Behufe den Versicherungsvertrag abzuändern. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Versicherung von Waarenlagern und 
Vorräthen, deren Bestand nach der Natur der Sache wandelbar und nach einem dem Umfang 
des Wirthschafts= oder Gewerbebetriebs des Versicherten angemessenen Betrage berechnet 
worden ist. 
88. 
Vom Abschluß eines jeden Versicherungsvertrags, welcher sich auf im Großherzogthum 
befindliche Fahrnisse bezieht, ist nach näherer Bestimmung der Vollzugsverorduung Anzeige 
beim Bürgermeister derjenigen Gemeinde, in welcher sich die versicherten Gegenstände befinden, 
zu erstatten; ebenso sind Aenderungen des Versicherungsvertrages zur Kenntniß des Bürger- 
meisters zu bringen. 
Verpflichtet zur Erstattung dieser Anzeige ist derjenige, welcher Namens der Versicher- 
ungsunternehmung den Vertrag abschließt, beim Vertragsabschluß mit einer nicht zugelassenen 
ausländischen Versicher hmung der Versicherte.
	        
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