XXVII. 253
8 11.
Die Anzeige von der Festsetzung einer Brandentschädigung (§ 9 des Gesetzes) ist an
dasjenige Bezirksamt zu erstatten, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört, in welcher der Brand
stattgefunden hat.
12.
Die Festsetzung und Vollstreckung der in § 11 des Gesetzes angedrohten Strafen ist den
Bezirkspolizeibehörden vorbehalten; die Bürgermeister haben deßhalb auch in solchen Fällen
Vorlage an das Bezirksamt zu machen.
. 13.
Die in der Zeit vom 1. Januar 1902 bis zum 1. September 1902 vorgenommenen
Abschlüsse und Aenderungen von Fahrnißversicherungsverträgen sind längstens bis zum
1. Oktober d. J. nach Maßgabe der §§ 1 bis 4 bei den betreffenden Bürgermeistern zur
Anzeige zu bringen, welche gemäß § 5 Absatz 2, 8§§ 6 und 7 zu verfahren haben.
8 14.
Diese Verordnung tritt am 1. September d. J. in Kraft.
Karlsruhe, den 12. August 1902.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Vdt. Hardeck.