Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXVIII. 261 
Pferde gegen Ersatz des vollen von Sachverständigen unter Zugrundelegung der 
Friedenspreise endgültig festzustellenden Werthes an die Militärbehörde zu überlassen. 
Befreit hiervon sind nur: 
. Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 
Hdie Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, 
sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes 
nothwendigen Pferde; 
die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Be- 
förderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß. 
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26. 
Die Sachverständigen (§ 25) sind für jeden Lieferungsverband durch dessen 
Vertretung periodisch zu wählen. 
Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landesregierung 
bestellten Kommissars statt. Die Kosten trägt das Reich. 
Der festgestellte Werth wird dem Eigenthümer aus den bereitesten Beständen 
der Kriegskasse baar vergütet. 
827. 
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird unter 
Zugrundelegung der 88 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. 
Uebertretungen der dabei hinsichtlich der Anmeldung und Stellung der Pferde zur 
Vormusterung, Musterung oder Aushebung getroffenen Anordnungen werden mit 
einer Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern geahndet. 
8 36. 
Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben." 
werden die nachstehenden Anordnungen hinsichtlich der periodischen Vormusterungen des Pferde- 
bestandes und Beschaffung der Mobilmachungspferde im Großherzogthum getroffen. 
A. Vormusterung des Pferdebestandes im Frieden. 
81. 
Zur Gewinnung einer zuverlässigen Uebersicht über den Pferdebestand des Landes und 
zur Beschleunigung der Pferdeaushebung im Mobilmachungsfall finden im Frieden Vor- 
musterungen statt, deren Ergebniß in fortgesetzt richtig zu haltenden Listen niedergelegt wird.
	        
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