264 XXVIII.
Bei Pferden, welche bereits bei einer früheren Musterung als kriegsbrauchbar bezeichnet
wurden, sind außerdem unter Verantwortlichkeit der Bürgermeister die Bestimmungstäfelchen
40% E. (siehe Muster Anlage B) anzubringen.
r!s— Den Bezirksthierärzten, Privatthierärzten, Civilschmieden, sowie den für den Mobil-
machungsfall als Civilkommissare der betreffenden Pferde-Aushebungskommission in Aussicht
genommenen Persönlichkeiten ist die Theilnahme an dem Musterungsgeschäft gestattet. Sie
sind durch das Bezirksamt entsprechend zu benachrichtigen.
86.
Die vorgeführten Pferde sind durch die Kommissare ortschafts- oder ortsbezirksweise zu
mustern und in kriegsbrauchbare, vorübergehend (zeitig) kriegsunbrauchbare und dauernd kriegs-
unbrauchbare zu scheiden.
Die kriegsbrauchbaren sind zu sondern in:
a. Reitpferde I,
II
11
b. Zugpferde l, Stangenpferde,
Vorderpferde,
11 Stangenpferde,
Vorderpferde,
c. besonders schwere Zugpferde.
e G. Für die Entscheidungen der Kommissare sollen die in Anlage C enthaltenen Gesichts-
punkte als Anhalt dienen.
Das Ergebniß der Musterung ist in beide Ausfertigungen der Vorführungslisten einzu-
tragen und vom Vormusterungs-Kommissar zu bescheinigen; der Bürgermeister erhält eine
Ausfertigung zurück.
77
87.
Bei Gelegenheit der Pferde-Vormusterung haben die Kommissare innerhalb des Zeitraums
von 72 Monaten in jedem Musterungsort ein Mal auch die Fahrzeuge zu prüfen (siehe § 24),
die Anzahl der in den Bezirken vorhandenen kriegsbrauchbaren Fahrzeuge festzustellen und in
den Vorführungslisten (Anlage A) zu vermerken. Ob die Fahrzeuge zu den Musterungs-
plätzen selbst zu gestellen sind oder auf einem besonderen Platze oder in den Gehöften besichtigt
werden, vereinbaren die Kommissare mit den Bezirksämtern.
88.
Das Ergebniß der Musterung innerhalb der Vormusterungsbezirke stellen die Kommissare
v. in einer Uebersicht nach dem Muster Anlage 1) zusammen; diese sind durch die betreffenden
a Kavallerie-Brigadek deure dem Generalkommando zum 15. September jeden Jahres
einzureichen.
Den Bezirksämtern haben die Kommissare baldmöglichst nach beendeter Musterung Ab-
schriften der Uebersichten — ortschaftsweise getrennt — zu übersenden, welche durch Vermitt-
lung der Landeskommissäre dem Ministerium des Innern vorzulegen sind.