Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

266 XXVIII. 
Diese Bestimmung ist von den Bezirksämtern bei Eintritt der Mobilmachung sofort 
allgemein bekannt zu geben. 
12. 
Auf Grund der letzten Pferde-Vormusterung vertheilt das Generalkommando im Einver- 
nehmen mit dem Ministerium des Innern den Gesammtbedarf an Mobilmachungspferden auf 
die einzelnen Amtsbezirke. 
Hierbei sind neben dem Bestand der Amtsbezirke an kriegsbrauchbaren Pferden auch 
besonders die Mobilmachungsverhältuisse der zu ergänzenden Truppentheile zu berücksichtigen. 
Da es von großer Bedeutung für die Schlagfertigkeit des Heeres ist, daß der Bedarf an 
Reitpferden 1 und Zugpferden 1I voll und in gutem Material rechtzeitig gedeckt wird, so ist 
für diese Klassen von einer rein prozentualen Vertheilung abzusehen. 
Durch eine vom Generalkommando im Einverständniß mit dem Ministerium des Innern 
aufzustellende Uebersicht ist festzusetzen, wieviel Pferde in den einzelnen Aushebungsorten 
täglich zur Aushebung zu gelangen haben, für welche Truppentheile dieselben bestimmt sind, 
und in welcher Weise sie ihren Bestimmungsort erreichen sollen. 
13. 
Auf Grund dieser Uebersicht stellen die Vormusterungs-Kommissare im Einvernehmen 
mit den Bezirksämtern für ihren ganzen Musterungsbezirk einen Vertheilungsplan auf, aus 
welchem hervorgeht, wieviele als kriegsbrauchbar bezeichnete Pferde der verschiedenen Klassen 
und wieviel Fahrzeuge von den einzelnen Ortschaften tageweise in den Aushebungsorten 
zu der Aushebung zu gestellen sind. Unter Berücksichtigung dessen, daß im Allgemeinen an 
einem Tage nicht mehr als 200 Pferde von einer Kommission ausgehoben werden können, 
sind die Zahlen so zu bemessen, daß am ersten Aushebungstage möglichst von jeder Klasse 
noch eine Reserve von 50 Prozent, an den folgenden Tagen von 25 Prozent zur Vorführung 
gelangt. 
Reicht hierfür der Bestand an Reitpferden 1 und an Zugpferden I nicht aus, so sind 
von den übrigen Klassen entsprechend mehr Pferde zur Reserve zu bestimmen. Für Fahrzeuge 
ist täglich noch eine Reserve von 50 Prozent anzusetzen. 
Nach Möglichkeit sind die Pferde eines Ortes für einen Tag zu bestimmen und die dem 
Aushebungsort zunächst gelegenen Ortschaften für die ersten Tage heranzuziehen. Die Ver- 
theilungspläne sind derart fertigzustellen, daß nach etwaiger Prüfung durch das General- 
kommando die Bezirksämter den Bürgermeisterämtern Auszüge so rechtzeitig übersenden 
können, daß Letztere noch vor dem 1. April jeden Jahres die Bestimmung der vorzuführenden 
Pferde vorzubereiten in der Lage sind (8 18). 
Die Bezirksämter haben sich gelegentlich davon zu überzeugen, daß die hierzu erforder- 
lichen Vorbereitungen seitens der Bürgermeister thatsächlich getroffen sind. 
Soweit nicht besondere Verhältnisse dagegen sprechen, müssen die den Bürgermeistern 
bereits im Frieden zu übersendenden Auszüge Alles für sie im Mobilmachungsfall Wissens- 
werthe betreffs Mobilmachungstag, Ort und Stunde der Pferdeaushebung enthalten.
	        
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