Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

268 XXVIII. 
Für die bezirksamtlichen Bureaugehilfen, welche außerhalb des Amtsorts bei der Aus- 
hebung mitwirken, dürfen Tagegelder und Reisekosten nach folgenden Sätzen gewährt werden: 
1. das Tagegeld beträgt 6 + Erstreckt sich jedoch die Dienstreise auf zwei Tage und 
wird sie innerhalb 24 Stunden beendet, so kommen im Ganzen nur 9 J. und wenn die 
Dienstreise an einem und demselben Tage angetreten und beendigt wird, nur 4,50 . 
in Ansatz. 
Als Reisekosten werden vergütet, wenn die Reisen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen 
zurückgelegt werden können, für das Kilometer 5 H und für jeden Zu= und Abgang 
1 4, andernfalls für das Kilometer 30 F. 
mi 
8 17. 
Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls übersenden die Bezirksämter auf dem 
raschesten Wege den Bürgermeisterämtern die im Frieden vorbereiteten Befehle, an welchem 
Orte und zu welcher Zeit (Tag und Stunde) die nach § 13 bestimmten Pferde und Fahr- 
zeuge zu gestellen sind. 
Die Taxatoren und gegebenenfalls der Thierarzt sind entsprechend zu benachrichtigen. 
Die durch die Reichstelegraphie an alle Gemeinden sofort übersandten Telegramme, „daß 
die Mobilmachung befohlen und welches der 1. Mobilmachungstag ist“, gelten für die Bürger- 
meister (siehe § 5) als Befehl, die Gestellung der Pferde und Fahrzeuge zu veranlassen. 
Die Bezirksämter haben die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ord- 
nung während der Aushebung. und die Heranziehung der nöthigen Polizeimannschaften (Gen- 
darmen, Schutzleute, Polizeidiener) vorzubereiten. 
8 18. 
Den Aushebungskommissaren sind vorzuführen: 
a. die gemäß § 13 bestimmten Pferde; an den Halftern sind auf der linken Seite die 
Bestimmungstäfelchen (§ 5) zu befestigen; 
b. die bei der letzten Musterung als vorübergehend kriegsunbrauchbar bezeichneten Pferde, 
soweit sie nicht marschunfähig sind oder wegen Ansteckungsgefahr den Stall nicht 
verlassen dürfen; 
. die seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde des Aushebungsbezirkes. 
Händler, Tattersalls u. s. w. haben stets ihre sämmtlichen Pferde vorzuführen. 
Die Bürgermeister sind für die vollzählige und rechtzeitige Gestellung der Pferde ver- 
antwortlich und verpflichtet, persönlich bei der Aushebung zu erscheinen. Sie legen der Aus- 
hebungskommission die bei der letzten Musterung ausgefüllte Vorführungsliste, in welcher die zur 
Aushebung vorgeführten Pferde durch Unterstreichen kenntlich gemacht sind, sowie ein nach dem 
Muster der Vorführungsliste aufgestelltes Verzeichniß der in Zugang gekommenen Pferde vor. 
Es werden gemäß § 6 durch den Militärkommissar zunächst die oben unter c bezeich- 
neten neu hinzugekommenen Pferde gemustert und dann die unter a und b genannten, bereits 
früher gemusterten Pferde einer nochmaligen Prüfung unterzogen.
	        
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